Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
10.
Qualifikation
1Die in den Nrn. 7 bis 9 genannten Personen müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. 2Weiteres zur Geheimschutzorganisation und zur Aufgabenverteilung ist der Anlage 1 zu entnehmen.