Inhalt
1Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist innerhalb ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches für die Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift verantwortlich und hat die Voraussetzungen zur Gewährleistung des materiellen Geheimschutzes zu schaffen. 2Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann ihre oder seine Aufgaben ganz oder teilweise auf Bedienstete ihrer oder seiner Dienststelle übertragen.