Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
7.
Geheimschutzbeauftragte

7.1

1Dienststellen, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen handhaben, sollen eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und zur Vertretung berechtigte Personen bestellen. 2Andernfalls nimmt die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter die Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten oder des Geheimschutzbeauftragten wahr.

7.2

1Dienststellen, die ausschließlich VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen handhaben, können eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. 2Andernfalls nimmt die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter die Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten oder des Geheimschutzbeauftragten wahr.

7.3

1Die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt für die Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift und berät die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter in allen Fragen des Geheimschutzes. 2Die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter. 3Die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte ist bei allen geheimschutzrelevanten Maßnahmen zu beteiligen. 4Innerhalb der Dienststellen können besonders beauftragte Bedienstete, zum Beispiel IT-Geheimschutzverantwortliche oder Kryptoverwalter, zur Unterstützung der Geheimschutzbeauftragten oder des Geheimschutzbeauftragten bestellt werden.