Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
59.
Schlussbestimmungen

59.1

Die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte der zuständigen obersten Staatsbehörde kann in besonderen Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift unter der Voraussetzung zulassen, dass der mit dieser Verwaltungsvorschrift beabsichtigte Schutz durch andere Sicherheitsvorkehrungen erreicht wird.

59.2

Jede Dienststelle kann über diese Verwaltungsvorschrift hinaus verschärfte Sicherheitsvorkehrungen treffen, soweit sie die notwendige einheitliche Behandlung der Verschlusssachen im gesamten VS-Verkehr nicht stören.