Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
57.
Behandlung von Geheimschutzvorkommnissen

57.1

1Wird bekannt oder besteht der Verdacht, dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden oder Sicherheitsvorkehrungen den Geheimschutz nicht gewährleisten, ist die zuständige Geheimschutzbeauftragte oder der zuständige Geheimschutzbeauftragte unverzüglich zu unterrichten. 2Des Weiteren ist der Verlust einer Verschlusssache oder deren unbefugte Kenntnisnahme ab dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH, eines Schlüssels zu einem VS-Verwahrgelass, zu Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters sowie zum Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage unverzüglich der Geheimschutzbeauftragten oder dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen. 3Die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte stellt in diesen Fällen den Sachverhalt fest und trifft die erforderlichen Maßnahmen.

57.2

1Werden Dienststellen geheimschutzbezogene Vorkommnisse mit Bezug zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen bekannt, unterrichtet die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte unverzüglich die herausgebende Stelle unter Hinweis auf diese Bestimmungen, wenn die Besorgnis einer Bekanntgabe an Dritte besteht. 2Die herausgebende Stelle trifft die ihrerseits notwendigen Maßnahmen, um Schaden zu verhindern oder zu verringern, zum Beispiel durch Änderung von Plänen oder Vorhaben und Benachrichtigung sonstiger Beteiligter. 3Soweit nationale Verschlusssachen von wesentlicher Bedeutung oder nichtdeutsche Verschlusssachen unabhängig von deren Geheimhaltungsgrad betroffen sind, unterrichtet die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte zusätzlich unverzüglich das Staatsministerium, das unverzüglich das Bundesministerium des Innern unterrichtet.

57.3

Ist ein nachrichtendienstlicher Hintergrund oder eine Verratstätigkeit anderer Art nicht auszuschließen, so ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu unterrichten.

57.4

1Dienststellen, denen geheimschutzbezogene Vorkommnisse bekannt werden, die für die technische Sicherung von Verschlusssachen oder für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnik des Landes oder des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten unverzüglich die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten, welche oder welcher unverzüglich das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet. 2Das Landesamt für Verfassungsschutz informiert im Anschluss unverzüglich das Staatsministerium, das bei einer Bedeutung für den Bund unverzüglich das Bundesministerium des Innern unterrichtet.