Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
56.
Kontrollen

56.1

1Die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte soll in ihrer oder seiner Dienststelle in angemessenen Zeitabständen kontrollieren, ob die Einstufung, die Befristung und die Handhabung der Verschlusssachen den Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen. 2Die Kontrollen können auch durch besonders beauftragte Bedienstete durchgeführt werden. 3Soweit die Bearbeitung von Verschlusssachen mit IT betroffen ist, werden die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte hierbei von der Informationssicherheitsbeauftragten oder dem Informationssicherheitsbeauftragten unterstützt.

56.2

Alle Bediensteten haben die Durchführung von Kontrollen zu unterstützen und hierfür auf Verlangen Zugang zu allen Verschlusssachen zu gewähren.

56.3

Die oberste Staatsbehörde kann bei den Dienststellen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs kontrollieren, ob die dortigen Regelungen, Maßnahmen und Verfahren dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen.

56.4

1Die Durchführung der Kontrollen und deren Ergebnisse sind in angemessener Weise zu dokumentieren. 2Diese Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.