Inhalt
58.
Verhalten in außergewöhnlichen Gefahrenlagen
1Sofern im Katastrophen- oder Verteidigungsfall oder in vergleichbaren außergewöhnlichen Gefahrenlagen die Möglichkeit besteht, dass Unbefugte sich Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen verschaffen können, und eine Aufbewahrung nach Nr. 20 nicht möglich ist, sind die Verschlusssachen zu vernichten. 2Die Dienststellen treffen in ihren Geheimschutzdokumentationen Handlungsanweisungen für die Vernichtung in diesen Fällen.