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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 9b
Untersagung
(1) 1Die Staatsregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 24 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
1.
in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Staatsregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder
2.
das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Staatsregierung beeinträchtigen kann.
3Die Untersagung ist zu begründen.
(2) 1Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. 2In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden.
(3) Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.