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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 1
Rechtsstellung
Die Mitglieder der Staatsregierung (Ministerpräsident, Staatsminister und Staatssekretäre) stehen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes zum Freistaat Bayern in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.