Inhalt
Art. 3
Tätigkeitsbeschränkungen
(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben.
(2) 1Während ihrer Amtsdauer dürfen die Mitglieder der Staatsregierung gegen Vergütung weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben oder Vorträge halten. 2Die Staatsregierung kann Ausnahmen zulassen.