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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 9a
Anzeigepflicht
(1) 1Mitglieder der Staatsregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Staatsregierung schriftlich anzuzeigen. 2Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung, die
1.
in Art. 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt ist oder
2.
unmittelbar vor der Wahl oder der Berufung zum Mitglied der Staatsregierung ausgeübt worden ist.
(3) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Staatsregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ein Vertrag über eine künftige Beschäftigung geschlossen wird.