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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 2
Vereidigung
(1) 1Der Ministerpräsident leistet nach seiner Wahl, die Staatsminister und die Staatssekretäre leisten nach der Zustimmung des Landtags zu ihrer Berufung, vor dem Landtag folgenden Eid:
Ich schwöre Treue der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.
2Der Eid kann auch mit einer anderen oder ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung beginnt mit ihrer Vereidigung.
(3) 1Die Staatsminister und die Staatssekretäre erhalten nach ihrer Vereidigung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde über ihre Berufung. 2In der Urkunde soll der zugewiesene Geschäftsbereich angegeben sein. 3Eine Erstellung der Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.