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BayMinG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 04.12.1961
Art. 4
Erholungsurlaub
1Die Mitglieder der Staatsregierung haben Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub. 2Der Urlaub der Staatsminister und Staatssekretäre ist dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.