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BaySenG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.03.2023
Art. 8a
Erstmalige Wahl der Landesversammlung
1Die erstmaligen Wahlen der Delegierten und des Vorstands der Landesversammlung führt das Staatsministerium durch. 2Die erste gewählte Landesversammlung hat insbesondere unverzüglich die Bestimmungen nach Art. 6 zu treffen.