Inhalt

BaySenG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.03.2023
Art. 1
Seniorenvertretung der Gemeinde
1Jede Gemeinde wird angehalten, eine ehrenamtliche Seniorenvertretung einzurichten. 2Die Seniorenvertretungen innerhalb eines Landkreises werden angehalten, zusammenzuwirken.