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BaySenG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.03.2023
Art. 7
Geschäftsstelle
1Das Staatsministerium richtet für den Landesseniorenrat eine finanziell und personell angemessen ausgestattete Geschäftsstelle ein. 2 Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.