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BaySenG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.03.2023
Art. 2
Landesseniorenrat
(1) 1Der Landesseniorenrat besteht aus natürlichen Personen, die ihre Seniorenvertretungen der Gemeinden und Landkreise repräsentieren. 2Eine Seniorenvertretung kann es ablehnen, im Landesseniorenrat vertreten zu sein. 3Seniorenvertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, oder mehrere Seniorenvertretungen einer Gemeinde oder eines Landkreises benennen aus ihrer Mitte in Gemeinden und Landkreisen
1.
mit bis zu 130 000 Einwohnern zwei Vertreterinnen oder Vertreter,
2.
mit mehr als 130 000 Einwohnern drei Vertreterinnen oder Vertreter.
(2) 1Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Seniorenvertretung der Gemeinde oder des Landkreises aus, endet die Mitgliedschaft im Landesseniorenrat. 2Die Seniorenvertretung benennt eine neue Vertreterin oder einen neuen Vertreter.