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BaySenG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.03.2023
Art. 4
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.
(2) Die Delegierten aus einem Regierungsbezirk wählen aus ihrer Mitte
1.
für den Regierungsbezirk Oberbayern zwei Vorstandsmitglieder und zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder,
2.
für die übrigen Regierungsbezirke jeweils ein Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied.