Inhalt
    
    
        
        (1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.
        (2) Die Delegierten aus einem Regierungsbezirk wählen aus ihrer Mitte
        
          - 1.
 
          - 
            
für den Regierungsbezirk Oberbayern zwei Vorstandsmitglieder und zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
für die übrigen Regierungsbezirke jeweils ein Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied.