Inhalt
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.
(2) Die Delegierten aus einem Regierungsbezirk wählen aus ihrer Mitte
- 1.
-
für den Regierungsbezirk Oberbayern zwei Vorstandsmitglieder und zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder,
- 2.
-
für die übrigen Regierungsbezirke jeweils ein Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied.