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Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) Vom 10. März 2023 (GVBl. S. 78) BayRS 2170-10-A (Art. 1–10)
Art. 1 Seniorenvertretung der Gemeinde
Art. 2 Landesseniorenrat
Art. 3 Landesversammlung
Art. 4 Vorstand
Art. 5 Aufgaben
Art. 6 Geschäftsordnung
Art. 7 Geschäftsstelle
Art. 8 Erstattung von Reisekosten
Art. 8a Erstmalige Wahl der Landesversammlung
Art. 9 Berichtspflicht
Art. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BaySenG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.03.2023
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Art. 6
Geschäftsordnung
Das Nähere, insbesondere zur Wahl der Delegierten und der Mitglieder des Vorstands, ihrer Amtszeit, ihren Aufgaben und zum Geschäftsgang, bestimmt die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.