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BaySenG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.03.2023
Art. 6
Geschäftsordnung
Das Nähere, insbesondere zur Wahl der Delegierten und der Mitglieder des Vorstands, ihrer Amtszeit, ihren Aufgaben und zum Geschäftsgang, bestimmt die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.