Inhalt

BaySenG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.03.2023
Art. 5
Aufgaben
Der Landesseniorenrat
1.
befasst sich mit Grundsatzfragen der Seniorenpolitik,
2.
befasst sich mit Anträgen und Empfehlungen seiner Mitglieder,
3.
unterstützt die Gemeinden und Landkreise bei der Errichtung und dem Erhalt von Seniorenvertretungen,
4.
unterstützt die Gemeinden und die Landkreise in ihrer Seniorenarbeit und informiert sie über seniorenrelevante Themen,
5.
nimmt seniorenspezifische Interessen auf Landesebene wahr und vertritt diese insbesondere gegenüber dem Landtag und der Staatsregierung,
6.
führt insbesondere Fachtagungen und Anhörungen durch und nimmt überörtliche Presse- und Informationsarbeit wahr,
7.
soll zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung angehört werden, soweit sie im Schwerpunkt seniorenbezogene Themen behandeln oder berühren,
8.
berichtet dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) alle vier Jahre über seine Tätigkeit und die Verwendung der Mittel.