Inhalt
(1) Organ des Landesseniorenrats ist die Landesversammlung.
(2) Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten und dem Vorstand.
(3) Aus ihrem Kreis wählen die Mitglieder innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde
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mit bis zu 130 000 Einwohnern zwei Delegierte,
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mit mehr als 130 000 Einwohnern drei Delegierte.
(4) 1Die Landesversammlung kann vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. 2Diesen Ausschüssen können neben den Delegierten auch sonstige Mitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 angehören.