Inhalt
Art. 8
Erstattung von Reisekosten
1Die Tätigkeit im Landesseniorenrat ist ehrenamtlich. 2Die Vorstandsmitglieder, die Delegierten sowie die sonstigen Mitglieder der vorberatenden und beschließenden Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.