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BayRDG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 22.07.2008
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Bayerisches Rettungsdienstgesetz
(BayRDG)
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. S. 429)
BayRS 215-5-1-I

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist
Art. 1
Gegenstand und Zielsetzung
1Dieses Gesetz regelt Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport, Patientenrückholung, Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung (Rettungsdienst). 2Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen ist vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 eine öffentliche Aufgabe und durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen. 3Die Patientenrückholung erfolgt außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes. 4Der bodengebundene Krankentransport kann außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlicher Rettungsdienst ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, Einsatzmittel und Personen, die auf Grund Beauftragung oder Bestellung durch einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) oder die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns an der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen beteiligt sind.
(2) 1Notfallrettung umfasst die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und den Notfalltransport. 2Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. 3Notfallmedizinische Versorgung sind die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. 4Notfalltransport ist die Beförderung von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung.
(3) 1Notarztdienst ist die Mitwirkung von Notärzten und Telenotärzten in der Notfallrettung. 2Notärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die über besondere medizinische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Behandlung und den Transport von Notfallpatienten verfügen (Notarztqualifikation). 3An Telenotärzte können darüber hinaus zusätzliche nicht medizinische Qualifikationsanforderungen gestellt werden (Telenotarztqualifikation).
(4) 1Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Verlegungsarzt, geeigneten Krankenhausarzt oder Telenotarzt bedürfen. 2Verlegungsärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die hierfür über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen.
(5) 1Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist. 2Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.
(6) Patientenrückholung ist der Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung ist.
(7) 1Krankenkraftwagen sind Straßenfahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder Verletzen verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind. 2Rettungswagen und Notarztwagen sind Krankenkraftwagen, die für die Notfallrettung besonders eingerichtet sind. 3Verlegungsrettungswagen sind Rettungswagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport besonders eingerichtet sind. 4Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten mit erhöhtem Überwachungs- und Therapieaufwand besonders eingerichtet sind. 5Krankentransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport von Kranken und Verletzten, die nicht Notfallpatienten sind, besonders eingerichtet sind.
(8) 1Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Notarzt beim Einsatz unabhängig vom Rettungswagen zum Einsatzort befördert wird. 2Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Verlegungsarzt beim Einsatz unabhängig vom Krankenkraftwagen zum Einsatzort befördert wird.
(9) Luftrettung ist die Durchführung von Notfallrettung und arztbegleitetem Patiententransport sowie die Unterstützung von Einsätzen der Landrettung, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mit Luftfahrzeugen.
(10) Rettungstransporthubschrauber sind Luftfahrzeuge, die in erster Linie für die Notfallrettung, Intensivtransporthubschrauber sind Luftfahrzeuge, die in erster Linie für den arztbegleiteten Patiententransport eingesetzt werden.
(11) Berg- und Höhlenrettung ist die Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Gebirge, im unwegsamen Gelände und in Höhlen, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung.
(12) Wasserrettung ist die Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von Gewässern, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung.
(13) Freiwillige Hilfsorganisationen im Sinn dieses Gesetzes sind das Bayerische Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V., der Malteser-Hilfsdienst e.V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. sowie deren rechtlich selbständige Untergliederungen oder vergleichbare überregionale Organisationen, die sich verpflichtet haben, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren, insbesondere bei Not- und Unglücksfällen Hilfe zu leisten, und deren Tätigkeit zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder beruht.
(14) Organisationen oder Vereinigungen sind gemeinnützig im Sinn dieses Gesetzes, wenn
1.
ihr Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und sie etwaige Gewinne in die soziale Aufgabe reinvestieren,
2.
sie eine gemeinnützige Organisationsstruktur mittels eines Feststellungsbescheides nach § 60a der Abgabenordnung oder einer anderen gleichwertigen Bescheinigung nachweisen können oder
3.
sie die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen.
(15) Genehmigungsleistungen sind die in Art. 21 Abs. 1 genannten rettungsdienstlichen Leistungen.
(16) 1Unternehmer ist, wer Genehmigungsleistungen erbringt. 2Durchführende des Rettungsdienstes sind Unternehmer, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport beauftragt sind, sowie die mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung durch öffentlich-rechtliche Verträge Beauftragten.
(17) Sozialversicherungsträger im Sinn dieses Gesetzes sind die Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
(18) Notfalldaten sind alle Daten, die einem Notfall sowie dessen rettungsdienstlicher und klinischer Versorgung und Behandlung zuzuordnen sind.
(19) Identitätsdaten sind
1.
der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift sowie Angaben zur telekommunikativen Erreichbarkeit,
2.
Angaben zur Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Beihilfestelle, Krankenversichertennummer, Beihilfenummer und Personalnummer,
3.
Patientenidentifikationsnummern; dazu gehört jede Art von Kennnummer, die einer Person von einer Stelle nach Art. 55 Abs. 1 zugewiesen wurde.
(20) Notfalldatensatz ist die strukturierte Zusammenstellung folgender Notfalldaten:
1.
Art, Ort und Zeitpunkt des Notfalls,
2.
Art, Zeitpunkt und Inhalt der Meldung des Notfalls,
3.
Angaben zu Organisation, Zahl und Qualifikationsstatus der Rettungskräfte, zu Rettungsmitteln, Einsatzzeiten und Zielklinik,
4.
Alter und Geschlecht des Notfallpatienten,
5.
notfallmedizinische Maßnahmen und Maßnahmen zur Nachbehandlung der körperlichen Notfallfolgen im Krankenhaus sowie deren Durchführungszeiten,
6.
labortechnische und medizinische Befunde sowie Diagnosen zu den körperlichen Notfallfolgen sowie deren Erhebungszeiten,
7.
der Tod einer Person, die eine notfallmedizinische Behandlung erhalten hat, und dessen Ursache.
Art. 3
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die Tätigkeit der Sanitätsdienste der Bundeswehr und der Polizei,
2.
die auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhende Tätigkeit der Betriebs- und Werksrettungsdienste mit Personal und Fahrzeugen eines Betriebs zu eigenen Zwecken,
3.
die Beförderung von Krankenhauspatienten
a)
innerhalb eines Wirtschaftsgrundstücks eines Krankenhauses,
b)
zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, sofern für die Beförderung ausschließlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Wege genutzt werden,
c)
zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, soweit die Beförderung ausschließlich als Krankentransport oder arztbegleiteter Patiententransport mit krankenhauseigenem Personal durchgeführt wird,
4.
die Beförderung von Patienten, die von einem regelhaft durch ein Krankenhaus genutzten Landeplatz eines Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers bodengebunden unmittelbar in dieses Krankenhaus weitertransportiert werden, soweit der Transport ausschließlich mit krankenhauseigenem Personal durchgeführt wird,
5.
die Tätigkeit von Unternehmern mit Betriebssitz außerhalb Bayerns, wenn nur der Zielort der Beförderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt; dies gilt bei Beförderung mit Luftrettungsmitteln jedoch nicht für den anschließenden Weitertransport des Patienten vom Landeplatz des Luftrettungsmittels bis zum endgültigen Zielort,
6.
Patientenrückholungen, soweit sie auf dem Luftweg erfolgen oder wenn weder ihr Ausgangs- noch ihr Zielort in Bayern liegen,
7.
die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Fahrt nicht der medizinisch fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen und bei denen solches auf Grund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten),
8.
die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,
9.
die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes,
10.
die in der Regel im Auftrag des Veranstalters erfolgende medizinische Absicherung von Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patienten am Veranstaltungsort; dies gilt nicht für den Abtransport von Patienten vom Veranstaltungsort.
Art. 4
Aufgabenträger
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, den öffentlichen Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes innerhalb von Rettungsdienstbereichen sicherzustellen. 2Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde setzt nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Rettungsdienstbereiche so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
(3) Die im selben Rettungsdienstbereich liegenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden erledigen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Zusammenschluss zu einem ZRF.
(4) 1Jeweils mehrere Rettungsdienstbereiche bilden zusammen einen Rettungsdienstbezirk. 2Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 5
Aufgaben der Aufgabenträger
(1) 1Der ZRF legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde nach Art. 14 Abs. 7 Satz 1, Art. 15 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 1 zuständig ist. 2Er überprüft regelmäßig die Versorgungsstruktur sowie deren Notwendigkeit, entscheidet über erforderliche Änderungen unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen, die eine Änderung des rettungsdienstlichen Bedarfs begründen können und setzt seine Entscheidungen unverzüglich um. 3Der ZRF hat bei seinen Entscheidungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) 1Bei Entscheidungen nach Abs. 1 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören. 2Die Festlegung von Notarzt-Standorten wird im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffen.
(3) 1Bei Entscheidungen, die sich auf die rettungsdienstliche Versorgung in anderen Rettungsdienstbereichen auswirken können, sind die betroffenen ZRF zu beteiligen. 2Für Gebiete entlang der Grenzen der Rettungsdienstbereiche sind von den ZRF bereichsübergreifende Versorgungsplanungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu vereinbaren.
(4) 1Dem ZRF obliegt die Alarmierungsplanung im Rettungsdienst, um eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der benötigten Einsatzmittel zu gewährleisten. 2Die Planung ist mit der Alarmierungsplanung benachbarter Aufgabenträger und der Kreisverwaltungsbehörden sowie mit der Integrierten Leitstelle (ILS) abzustimmen; die im Rettungsdienst tätigen Durchführenden sind anzuhören.
Art. 6
Mitwirkungsrechte der Sozialversicherungsträger
(1) 1Der ZRF darf Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8, die sich auf die Betriebskosten der Notfallrettung und des Krankentransports auswirken, erst umsetzen, wenn die Zustimmung der Sozialversicherungsträger vorliegt. 2Der Antrag auf Zustimmung ist schriftlich zu stellen und mit einer Begründung zu versehen. 3Die Sozialversicherungsträger haben über den Antrag unverzüglich zu entscheiden. 4Die Entscheidung ist zu begründen und bedarf der Schriftform. 5Eine Zustimmung mit Bedingungen oder Auflagen gilt als Ablehnung. 6Der ZRF kann die Strukturschiedsstelle anrufen
1.
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung durch alle oder mindestens einen Sozialversicherungsträger,
2.
wenn ihm nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang seines Zustimmungsantrags bei den Sozialversicherungsträgern eine schriftliche Entscheidung zugegangen ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Dreimonatsfrist.
(2) 1Die Sozialversicherungsträger können beim ZRF eine Entscheidung über die Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit der in seine Entscheidungszuständigkeit fallenden Versorgungsstruktur für Notfallrettung und Krankentransport beantragen. 2Der schriftliche Antrag muss den Überprüfungsgegenstand und das Ziel des Antrags konkret bezeichnen und eine Begründung enthalten. 3Der ZRF hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden. 4Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. 5Die Sozialversicherungsträger können die Strukturschiedsstelle anrufen
1.
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Entscheidung des ZRF, wenn sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind,
2.
wenn ihnen nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang ihres Antrags beim ZRF eine schriftliche Entscheidung zugegangen ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Dreimonatsfrist.
(3) Die Beteiligten können in den Fällen der Abs. 1 und 2 einvernehmlich die Dreimonatsfristen einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
Art. 7
Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes
(1) 1In jedem Rettungsdienstbereich müssen ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) sowie ganztägig einsatzbereite Rettungswachen und Notarztstandorte vorhanden sein. 2Sofern erforderlich können im Versorgungsbereich einer Rettungswache auch Stellplätze eingerichtet werden.
(2) 1Anzahl, Standorte und Ausstattung der Rettungswachen und Notarztstandorte in einem Rettungsdienstbereich sind nach dem rettungsdienstlichen Bedarf auszurichten. 2Dieser wird durch das regelmäßige Einsatzaufkommen sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs einschließlich saisonaler Schwankungen bestimmt. 3Hierzu zählen auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse. 4Dies gilt dann nicht, wenn der durch sie ausgelöste kurzzeitig erhöhte Ressourcenbedarf zu einer Verfälschung des allgemein notwendigen rettungsdienstlichen Bedarfs führen kann. 5In der Notfallrettung ist bei der Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist zu gewährleisten. 6Bei der Fahrzeugvorhaltung sind spezielle Bedarfsanforderungen und die Vorsorge für Fahrzeugausfälle zu berücksichtigen.
(3) Soweit auf Grund örtlicher Verhältnisse im Rettungsdienstbereich die Einrichtung eines organisierten Berg- und Höhlenrettungsdienstes oder eines organisierten Wasserrettungsdienstes notwendig ist, können Bergrettungswachen und Wasserrettungsstationen errichtet werden.
(4) Einrichtungen der Luftrettung, des arztbegleiteten Patiententransports sowie die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt werden von den ZRF nach Maßgabe der obersten Rettungsdienstbehörde umgesetzt.
Art. 8
Grenzüberschreitender Rettungsdienst
(1) 1Die Möglichkeiten einer Landes- oder Staatsgrenzen überschreitenden rettungsdienstlichen Versorgungsplanung und Versorgung sind zu nutzen. 2Hierzu schließen die ZRF im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern öffentlich-rechtliche Verträge mit Aufgabenträgern und Leistungserbringern über die Versorgung außerbayerischer Gebiete durch Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes in Bayern und die rettungsdienstliche Versorgung bayerischer Gebiete durch Leistungserbringer aus außerbayerischen Gebieten. 3Vereinbarungen über die grenzüberschreitende notärztliche Versorgung mit außerbayerischen Aufgabenträgern und Leistungserbringern werden gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossen. 4Bei Entscheidungen nach Sätzen 1 und 2 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören.
(2) Einsätze im grenzüberschreitenden Rettungsdienst werden für bayerische Rettungsmittel durch die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern (Zentrale Abrechnungsstelle) abgerechnet.
Art. 9
Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst
1Die ILS lenkt alle Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. 2Fachliche Vorgaben für die Einsatzlenkung des Rettungsdienstes, die sich aus dem Inhalt dieses Gesetzes oder aus auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen ergeben, sind von der ILS zu beachten.
Art. 10
Rettungsdienstausschuss
(1) 1Bei der obersten Rettungsdienstbehörde wird für Bayern ein Rettungsdienstausschuss gebildet. 2Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind:
1.
die oberste Rettungsdienstbehörde,
2.
der Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst (Landesbeauftragter),
3.
die Ärztlichen Bezirksbeauftragten Rettungsdienst (Bezirksbeauftragter) sowie
4.
Vertreter
a)
der Sozialversicherungsträger,
b)
der ZRF,
c)
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
d)
der Durchführenden des Rettungsdienstes,
e)
der Betreiber der ILS und
f)
der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.
3Der Vorsitz des Rettungsdienstausschusses wird von einem von der obersten Rettungsdienstbehörde bestimmten Mitglied wahrgenommen.
(2) Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.
(3) 1Der Rettungsdienstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren und die Einrichtung beratender Arbeitsgruppen geregelt sind. 2Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens der obersten Rettungsdienstbehörde.

Abschnitt 2 Ärztliche Leiter Rettungsdienst

Art. 11
Bestellung
(1) 1Es werden bestellt:
1.
in jedem Rettungsdienstbereich grundsätzlich nur ein ÄLRD,
2.
in jedem Rettungsdienstbezirk ein Bezirksbeauftragter,
3.
auf Landesebene ein Landesbeauftragter; Bezirksbeauftragte können als Stellvertreter benannt werden.
2Die Bestellungen erfolgen nach Anhörung der im jeweiligen Bereich zuständigen Durchführenden des Rettungsdienstes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sowie im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern jeweils für die Dauer von fünf Jahren, in der Regel mit dem Umfang der Hälfte einer hauptamtlichen Tätigkeit. 3Die ÄLRD werden durch die ZRF, die Bezirksbeauftragten durch die höheren Rettungsdienstbehörden, der Landesbeauftragte und seine Stellvertreter durch die oberste Rettungsdienstbehörde bestellt.
(2) 1Nach Abs. 1 Satz 1 kann vorbehaltlich anderer Regelung nur bestellt werden, wer
1.
als Facharzt in den Gebieten Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin oder Allgemeinmedizin anerkannt ist,
2.
nach Einschätzung der Bayerischen Landesärztekammer die für die Tätigkeit als ÄLRD erforderliche Qualifizierung aufweist; wenn dies für eine bestmögliche Stellenbesetzung sinnvoll ist, kann im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern widerruflich ausnahmsweise auch die vorläufige Bestellung eines ÄLRD erfolgen, der noch nicht die erforderliche Qualifizierung aufweist, sie aber nach begründeter Voraussicht binnen drei Jahren erwerben wird,
3.
über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung als Notarzt im Rettungsdienst verfügt und regelmäßig im Notarztdienst tätig ist,
4.
die Qualifikation zum Leitenden Notarzt besitzt und
5.
während seiner Tätigkeit sämtliche Verbandsfunktionen bei einer Interessensvertretung der Ärzte, einem Durchführenden des Rettungsdienstes oder einer sonstigen Organisation, bei der Interessenskonflikte mit dem Rettungsdienst nicht auszuschließen sind, ruhen lässt.
2Der ÄLRD soll im Notarztdienst seines Rettungsdienstbereichs, der Bezirksbeauftragte im Notarztdienst seines Zuständigkeitsbereichs tätig sein. 3Zum Bezirks- oder Landesbeauftragten kann nur bestellt werden, wer sich als ÄLRD bewährt hat.
(3) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde vereinbart schriftlich mit den Sozialversicherungsträgern nähere Einzelheiten zur Bestellung und Tätigkeit, insbesondere zum Auswahlverfahren, zur Qualifizierung, zur Ausstattung und zur Vergütung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. 2In der Vereinbarung können Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt werden.
Art. 12
Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Die ÄLRD haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Rettungsdienst Mitwirkenden die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern und zu verbessern. 2Sie sollen dabei insbesondere
1.
die Patientenversorgung im öffentlichen Rettungsdienst durch ärztliches und nichtärztliches Personal unter Berücksichtigung der Vorgaben der medizinischen Fachgesellschaften sowie landesweit einheitlicher Standards überwachen,
2.
die Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst durch die ILS überwachen und zusammen mit deren Betreibern optimieren,
3.
die Fort- und Weiterbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals und der im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte fachlich begleiten,
4.
die Zusammenarbeit des öffentlichen Rettungsdienstes mit den im Rettungsdienstbereich vorhandenen medizinischen Behandlungseinrichtungen überwachen und auf notwendige Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen hinwirken,
5.
die ZRF bei der Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen, fachlich beraten und
6.
für ihren Rettungsdienstbereich heilkundliche Maßnahmen auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter delegieren, soweit sie deren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz entsprechen und eine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten nicht erfordern.
3Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 kann der ÄLRD allen im öffentlichen Rettungsdienst Mitwirkenden fachliche Weisungen erteilen. 4Selbst unterliegt der ÄLRD bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben nur Weisungen des Bezirks- bzw. Landesbeauftragten.
(2) 1Der Bezirksbeauftragte stimmt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs alle übergreifenden Fragestellungen ab. 2Er koordiniert und beaufsichtigt die Tätigkeit der ÄLRD; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Der Bezirksbeauftragte übernimmt die überregionale Gremienarbeit und Steuerung des Qualitätsmanagements. 4Vorübergehend kann er die Amtsgeschäfte eines ÄLRD im Rettungsdienstbereich wahrnehmen, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist.
(3) Der Landesbeauftragte koordiniert und beaufsichtigt die Arbeit der Bezirksbeauftragten und leitet das notfallmedizinische Qualitätsmanagement landesweit; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die im Zuständigkeitsbereich der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mitwirkenden Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, mit den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst zusammenzuarbeiten. 2Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können schriftlich verlangen, dass ihnen Auskünfte erteilt und im Rettungsdienst erhobene Daten sowie Dokumentationen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. 3Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können im Ausnahmefall schriftlich verlangen, dass ihnen personenbezogene Daten und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, wenn im Interesse von Leben und Gesundheit künftiger Patienten die konkrete Überprüfung eines Einzelfalls erforderlich ist.
(5) Die Zielkliniken des Rettungsdienstes haben den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich der in der Klinik erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten zur Verfügung zu stellen.
Art. 13
Beauftragung mit Notfallrettung und Krankentransport
(1) 1Die bodengebundene Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport wird vom ZRF nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als Dienstleistungskonzession vergeben. 2Die Vergabe erfolgt nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GWB ausschließlich an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. 3Der ZRF kann die bodengebundenen rettungsdienstlichen Leistungen ausnahmsweise selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durchführen, wenn sich im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 und 3 kein geeigneter Durchführender bewirbt. 4Die Beauftragung mit der Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Weisung der zuständigen ILS.
(2) 1Der ZRF entscheidet in einem Auswahlverfahren über den Gegenstand der Beauftragung und einen geeigneten Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Als Durchführender kann nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist. 3Der Durchführende muss insbesondere in der Lage sein, durch einen Aufwuchs des Leistungspotenzials auch Großschadenslagen zu bewältigen. 4Die nähere Bestimmung des hierdurch ausgelösten Sonderbedarfs ist Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Auswahlverfahrens. 5Für den Aufwuchs des Leistungspotenzials im Rahmen des Sonderbedarfs ist dabei insbesondere zugrunde zu legen:
1.
eine Gefährdungsanalyse wahrscheinlicher Szenarien für Großschadenslagen im Versorgungsbereich des auszuschreibenden Rettungsmittels, wobei mindestens von einem Massenanfall von Verletzten mit 26 bis 50 Notfallpatienten auszugehen ist,
2.
eine Reaktionszeit vom Eingang der ersten Alarmierung bis zur Übernahme des Einsatzes durch die Einheiten des Sonderbedarfs von in der Regel 30 Minuten,
3.
Anzahl und Art der erforderlichen zusätzlichen Einsatzfahrzeuge; Bewerber können diesbezüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise auf von ihnen im Rettungsdienstbereich des auszuschreibenden Rettungsmittels vorgehaltene geeignete Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Rettungsmittelvorhaltung verweisen,
4.
Anzahl und Qualifikation des zur Besetzung der Einsatzfahrzeuge nach Nr. 3 notwendigen Personals sowie Anforderungen an dessen Fortbildung,
5.
die Forderung der Erbringung eines geeigneten Nachweises, aus dem sich die gesicherte Erfüllung der Anforderungen der Nrn. 3 und 4 mit Beginn der Laufzeit des Vertrages nach Abs. 5 ergibt.
(3) 1Das Auswahlverfahren ist rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen sowie transparent, unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen. 2Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend in Textform zu dokumentieren. 3Die Sozialversicherungsträger sind vor der Auswahlentscheidung über die abgegebenen Angebote zu informieren. 4Die Auswahlentscheidung ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung des Wettbewerbsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu treffen. 5Maßgeblich ist eine wirtschaftliche und effektive Leistungserbringung.
(4) 1Eines Auswahlverfahrens im Sinn der Abs. 2 und 3 bedarf es nicht, wenn bestehende Einrichtungen des Rettungsdienstes unwesentlich geändert oder erweitert werden. 2Soweit die Entscheidung auch die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berührt, soll die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gehört werden.
(5) 1Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und den mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 2Sämtliche vom ZRF beauftragte Durchführende sind verpflichtet, sich bei der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen abzustimmen und zusammenzuarbeiten. 3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist zeitlich angemessen zu befristen und hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten, insbesondere sind bei Einsatzfahrzeugen die Art des Fahrzeugs, der Standort und, mit Ausnahme von Reservefahrzeugen, die Betriebszeiten konkret festzulegen. 4Die Betriebs- und Arbeitszeiten für den Krankentransport und eine zusätzliche Fahrerin oder einen Fahrer des Notarzt-Einsatzfahrzeugs können auch in Form von Zeiteinheiten geregelt werden.
Art. 14
Notarztdienst
(1) Soweit Notfallpatienten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V Anspruch auf ärztliche Behandlung haben, ist diese – mit Ausnahme der Behandlung durch Telenotärzte sowie im Luftrettungsdienst mitwirkende Ärzte – Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sicherzustellen.
(2) 1Der ZRF und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns stellen gemeinsam für alle Notfallpatienten die Mitwirkung von Ärzten in der bodengebundenen Notfallrettung sicher. 2Die Einzelheiten der gemeinsamen Aufgabenerledigung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 3Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns kann mit den im Notarztdienst mitwirkenden Ärzten Verträge über die Einzelheiten der Tätigkeit und die Vergütung schließen.
(3) Der ZRF sowie seine Mitglieder wirken darauf hin, dass die im Rettungsdienstbereich befindlichen Kliniken die Teilnahme der bei ihnen beschäftigten Ärzte am Notarztdienst fördern.
(4) 1Sofern dies zur Sicherstellung der Mitwirkung von Ärzten in der bodengebundenen Notfallversorgung erforderlich ist, haben sich geeignete Kliniken gegen Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten an der notärztlichen Versorgung in ihrem Standortrettungsdienstbereich und soweit erforderlich auch in anderen Rettungsdienstbereichen zu beteiligen. 2Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns tritt hierzu an geeignete Kliniken heran und vereinbart mit diesen und den in Bayern tätigen Sozialversicherungsträgern die Einzelheiten der Beteiligung durch dreiseitige Verträge im Einvernehmen mit dem ZRF. 3Diese müssen insbesondere Art und Umfang der Beteiligung der Klinik, die Höhe der durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns zu erstattenden Kosten der Klinik, die Anerkennung dieser Kosten als notwendige Kosten des Notarztdienstes durch die Sozialversicherungsträger und die Vertragsdauer regeln. 4Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns kann, wenn ihre Bemühungen um Vertragsschluss erfolglos bleiben, die Strukturschiedsstelle mit dem Antrag anrufen, die Verpflichtung der Klinik zur Beteiligung am Notarztdienst sowie die Einzelheiten der Beteiligung durch Beschluss festzulegen.
(5) 1Für die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb von Notarzt-Einsatzfahrzeugen gilt Art. 13. 2Die Nutzung von Einrichtungen und Ausstattungen des Rettungsdienstes für Zwecke des Notarztdienstes wird in einem Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den jeweiligen Durchführenden oder ihren Landesverbänden geregelt.
(6) Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.
(7) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde legt die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt fest. 2Den Betrieb eines Telenotarztstandortes vergibt der ZRF, in dessen Bereich er sich befindet, nach Art. 13.
Art. 15
Arztbegleiteter Patiententransport
(1) Arztbegleiteter Patiententransport wird bodengebunden mit einem Rettungswagen einschließlich Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug oder mit einem Verlegungsrettungswagen oder mit einem Intensivtransportwagen durchgeführt.
(2) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger und der betroffenen ZRF die Versorgungsstruktur für den arztbegleiteten Patiententransport mit Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen, Verlegungsrettungswagen und Intensivtransportwagen fest. 2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3) 1Für die Beauftragung mit arztbegleitetem Patiententransport gilt Art. 13 entsprechend; sie berechtigt auch zur Durchführung von Notfallrettung nach Weisung der zuständigen ILS. 2Soweit die Mitwirkung von Verlegungsärzten nicht vom Auswahlverfahren nach Satz 1 umfasst ist, kann der ZRF die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns beauftragen. 3Insoweit gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 4Kann nach den Sätzen 1 und 2 kein geeigneter Durchführender für die Mitwirkung von Verlegungsärzten verpflichtet werden, kann der ZRF Dritte damit beauftragen, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen, oder sie selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder sicherstellen.

Abschnitt 4 Luftrettung, Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung

Art. 16
Luftrettung
(1) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger die Versorgungsstruktur für die Luftrettung fest. 2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) 1Der ZRF, in dessen Bereich sich der Standort des Luftfahrzeugs befindet, beauftragt im Rahmen eines Auswahlverfahrens eine geeignete gemeinnützige Organisation oder Vereinigung nach Maßgabe der nach Abs. 1 getroffenen Entscheidung der obersten Rettungsdienstbehörde mit der Durchführung der Notfallrettung und des arztbegleiteten Patiententransports einschließlich der Mitwirkung von Ärzten. 2Für die Auswahl und die Beauftragung des Durchführenden gelten Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 bis 3 entsprechend. 3Die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Rettungstransporthubschraubers berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleiteten Patiententransporten und die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Intensivtransporthubschraubers auch zur Durchführung von Notfallrettung jeweils nach Weisung der zuständigen ILS.
Art. 17
Berg- und Höhlenrettung
(1) 1Der ZRF überträgt die Durchführung der Berg- und Höhlenrettung der Bergwacht Bayern im Bayerischen Roten Kreuz oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 13 geeigneten gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen. 2Soweit die Organisationen oder Vereinigungen nach Satz 1 zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der ZRF die Berg- und Höhlenrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.
(2) 1Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und dem mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 2Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten.
Art. 18
Wasserrettung
(1) 1Der ZRF überträgt die Durchführung der Wasserrettung der Wasserwacht im Bayerischen Roten Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 13 geeigneten gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen. 2Soweit die Organisationen oder Vereinigungen nach Satz 1 zur Durchführung der Wasserrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der ZRF die Wasserrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.
(2) 1Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und dem mit der Durchführung der Wasserrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 2Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Inhalt des Auftrags und seine Durchführung zu enthalten.

Abschnitt 5 Großschadenslagen, Großveranstaltungen

Art. 19
Sonderbedarf bei Großschadenslagen
(1) 1Reicht die vom ZRF als notwendig festgelegte rettungsdienstliche Versorgungsstruktur für die Bewältigung von Schadensereignissen nicht aus (Großschadenslage), wird auf die bei den Durchführenden des Rettungsdienstes vorhandenen zusätzlichen Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes zurückgegriffen. 2Diese Verstärkungen sind in die Alarmierungsplanung des ZRF einzubeziehen. 3Der ZRF überprüft während der Laufzeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Art. 13 Abs. 5 regelmäßig die Leistungsfähigkeit des beauftragten Durchführenden im Hinblick auf den Sonderbedarf.
(2) 1Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die eine über das gewöhnliche Einsatzgeschehen hinausgehende besondere Vorgehensweise des Rettungsdienstes oder eine Koordinierung mit Kräften des Sanitäts- oder Betreuungsdienstes erforderlich machen, wird die Einsatzleitung im Rettungsdienst erweitert durch eine übergeordnete Sanitätseinsatzleitung. 2Diese wird aus einem Leitenden Notarzt und einem Organisatorischen Leiter gebildet.
(3) Die Sanitäts-Einsatzleitung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben den am Einsatz Beteiligten des Rettungsdienstes, des Sanitäts- oder Betreuungsdienstes, der Leitende Notarzt auch den mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.
(4) 1Der ZRF bestellt in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden im Voraus die zur Sicherstellung des Einsatzes notwendige Anzahl an Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern und organisiert deren Einsatz. 2Die Bestellung ist auf fünf Jahre zu befristen.
(5) 1Als Leitender Notarzt und als Organisatorischer Leiter kann nur bestellt und tätig werden, wer über die für die Tätigkeit in der Sanitäts-Einsatzleitung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. 2Die Bayerische Landesärztekammer legt im Einvernehmen mit der obersten Rettungsdienstbehörde die Anforderungen für die Qualifikation der Leitenden Notärzte im Einzelnen fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. 3Die Qualifikation der Organisatorischen Leiter wird durch die oberste Rettungsdienstbehörde festgelegt.
Art. 20
Großveranstaltungen
(1) 1Die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung zuständige Behörde hat unverzüglich nach Eingang der Anzeige oder des Genehmigungsantrags den ZRF über Veranstaltungen zu informieren, bei denen die Einrichtung eines Sanitätsdienstes zum Schutz von Leben und Gesundheit insbesondere von Veranstaltungsteilnehmern und Besuchern erforderlich ist. 2Sie soll ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) 1Der ZRF entscheidet mit Zustimmung der Sozialversicherungsträger über die kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung für Veranstaltungen. 2Die Entscheidung hat unverzüglich zu erfolgen. 3Die erhöhte Vorhaltung darf nur angeordnet und die Durchführenden des Rettungsdienstes dürfen hiermit nur beauftragt werden, wenn die rettungsdienstliche Absicherung nicht anders möglich ist. 4Kann keine einvernehmliche Entscheidung zwischen dem ZRF und den Sozialversicherungsträgern erzielt werden, ist unverzüglich die Strukturschiedsstelle anzurufen. 5Bei Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes bedarf es einer Zustimmung der Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Umfangs der Vorhalteerhöhung.
(3) 1Für angeordnete Vorhalteerhöhungen bei planbaren Großveranstaltungen mit wirtschaftlichem Charakter, die im Rahmen der rettungsdienstlichen Bedarfsermittlung gemäß Art. 7 Abs. 2 keine Berücksichtigung finden, besteht für die beauftragten Durchführenden gegen den Veranstalter ein Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung. 2Der Veranstalter ist mit der Anordnung über die Kostenfolge zu informieren. 3In diesem Fall bedarf die Anordnung der Vorhalteerhöhung nicht der Zustimmung der Sozialversicherungsträger. 4Die Geltendmachung des Benutzungsentgelts entsprechend den Durchschnittskosten des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgt über die Zentrale Abrechnungsstelle.
Art. 21
Genehmigungspflicht
(1) Wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung betreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport mit
1.
ausschließlich zur Eigensicherung im Einsatzfall vorgehaltenen Krankenkraftwagen der Feuerwehren, soweit diese lediglich eigene Einsatzkräfte transportieren oder im Ausnahmefall von der ILS im öffentlichen Rettungsdienst eingesetzt werden,
2.
Krankenkraftwagen der Betriebs- und Werksrettungsdienste, soweit diese im Ausnahmefall von der ILS im Rettungsdienst eingesetzt werden,
3.
Sonderfahrzeugen der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung, soweit diese Patienten auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen, im unwegsamen Gelände und im Bereich von Gewässern bis zu einer für die Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeigneten Stelle oder im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung transportieren,
4.
Fahrzeugen, die ausschließlich für den Katastrophenschutz oder den Sanitätsdienst bei Veranstaltungen vorgehalten werden, soweit diese im Ausnahmefall von der ILS im Rettungsdienst eingesetzt werden,
5.
Flächenflugzeugen,
6.
außerhalb Bayerns stationierten Rettungsmitteln, wenn diese im Einzelfall von einer ILS zum Einsatz in Bayern angefordert werden.
(3) 1Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes. 2Bei den Rettungsmitteln, die nach Abs. 2 Nr. 6 angefordert werden, genügt hinsichtlich der Anforderungen an Unternehmer, Besetzung und Ausstattung der Rettungsmittel die Einhaltung der am Stationierungsort geltenden Rechtsvorschriften.
Art. 22
Gegenstand der Genehmigung
(1) 1Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für jeden einzelnen von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen erteilt. 2Die Genehmigung muss die Art des einzelnen Krankenkraftwagens unter Angabe seines amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer enthalten. 3Sie wird nur für eine einzelne Genehmigungsleistung erteilt.
(2) Die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Genehmigung für die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports auch zur Durchführung von Notfallrettung.
(3) Die Genehmigung für die Durchführung von Krankentransport kann nicht auf bestimmte Transportleistungen beschränkt werden.
Art. 23
Durchführung von Genehmigungsverfahren
(1) Genehmigungsverfahren sind durchzuführen für die Ersterteilung von Genehmigungen, für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen, für den Austausch von Krankenkraftwagen und für wesentliche Änderungen des Betriebs.
(2) 1Der kurzzeitige, vorübergehende Austausch von Krankenkraftwagen bleibt für drei Monate, gerechnet ab dem Ausfall des genehmigten Krankenkraftwagens, genehmigungsfrei. 2Der Austausch von Krankenkraftwagen ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Art. 24
Voraussetzungen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer und, soweit vorhanden, der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer fachlich geeignet ist oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung muss sich insbesondere auf die kaufmännische und auf die medizinische Geschäftsführung erstrecken. Bei überregional tätigen Unternehmen muss die fachliche Eignung sowohl in der zentralen Unternehmensführung als auch bei den lokalen Betriebsteilen, die rettungsdienstliche Leistungen erbringen, vorhanden sein. Die fachliche Eignung wird durch Ablegen von Prüfungen oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen, das rettungsdienstliche Leistungen im Sinn des Genehmigungsgegenstands erbringt, nachgewiesen.
(2) Die Genehmigung für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Art. 13 Abs. 5 in beglaubigter Ausfertigung vorgelegt wird.
(3) Durchführende des Rettungsdienstes, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung des Krankentransports beauftragt sind, erhalten keine Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes.
(4) 1Die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. 2Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen. 3Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird. 4Die im Rettungsdienst beteiligten Stellen sind zur Weitergabe der erforderlichen Daten an die Genehmigungsbehörde verpflichtet. 5 Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankenkraftwagen, soweit deren Genehmigungsumfang unverändert bleibt.
(5) 1Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 4 sind sich neu bewerbende und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. 2Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. 3Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
1.
nicht beabsichtigt, das Unternehmen als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können als Bewerber vorhanden sind.
Art. 25
Antragstellung
(1) 1Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss die jeweilige Genehmigungsleistung sowie die Art und den Standort des eingesetzten Krankenkraftwagens bezeichnen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten
1.
für den Antragsteller Namen und Betriebssitz, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, sowie Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für Genehmigungsleistungen besitzt oder besessen hat,
2.
für die zur Geschäftsführung bestellten Personen Namen, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Tätigkeitsort innerhalb des Unternehmens und Angaben zur fachlichen Eignung.
(3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung
1.
der Identifikation des Antragstellers und der zur Führung der Geschäfte berufenen Personen, ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung sowie
2.
der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs
ermöglichen.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere ein polizeiliches Führungszeugnis, verlangen.
Art. 26
Anhörungsverfahren
(1) 1Vor einer Entscheidung nach Art. 24 Abs. 4 sind der ZRF, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Durchführenden, die Sozialversicherungsträger und die Industrie- und Handelskammer zu hören. 2Die Sozialversicherungsträger können durch Anzeige gegenüber der Genehmigungsbehörde widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.
(2) 1Die genannten Stellen können sich binnen vier Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, äußern; nach Fristablauf kann die Genehmigungsbehörde von der Zustimmung zu dem Antrag ausgehen. 2Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.
(3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.
Art. 27
Erteilung der Genehmigung, Nebenbestimmungen
(1) 1Die Genehmigung wird für höchstens sechs Jahre erteilt. 2Sie darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(3) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auch nachträglich mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) 1Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die Änderung der Genehmigung bedürfen der Schriftform, die nicht durch die elektronische Form ersetzt werden kann. 2Sie sind dem Antragsteller zuzustellen.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
Art. 28
Genehmigungsurkunde
(1) 1Ist die Genehmigung unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. 2Diese muss enthalten:
1.
Name und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Angaben zum Krankenkraftwagen und zur Beförderungsart, für die die Genehmigung erteilt wird,
3.
Standort des Krankenkraftwagens und Angabe der Betriebszeiten, sofern solche festgelegt sind,
4.
Geltungsdauer der Genehmigung,
5.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
6.
Bezeichnung der für die Aufsicht zuständigen Rettungsdienstbehörde.
(2) 1Der Genehmigungsinhaber erhält ein Original und eine beglaubigte Ausfertigung. 2Weitere Ausfertigungen sind nicht zulässig. 3Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das für sie zuständige öffentliche Register nachgewiesen ist.
(3) 1Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden. 2Die beglaubigte Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist im Einsatz stets im Krankenkraftwagen mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, sind die Genehmigungsurkunde und die beglaubigte Ausfertigung unverzüglich einzuziehen. 2Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.
Art. 29
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde hat eine Genehmigung zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt ihrer Erteilung die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 nicht vorgelegen haben.
(2) 1Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Abs. 2 oder der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Art. 13 Abs. 5 nicht mehr vorliegen. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung
1.
die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2.
den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften obliegen.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. 2Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.
Art. 30
Sonderbestimmungen für die Luftrettung
(1) Für die Genehmigung zur Durchführung der Luftrettung gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nicht für ein konkretes Luftfahrzeug, sondern allgemein für die Durchführung der Luftrettung mit einem Luftfahrzeug erteilt wird.
(2) 1Der Sanitätsdienst mit Luftfahrzeugen bei Veranstaltungen, bei denen ein hohes Risiko für Leben und Gesundheit, insbesondere der Teilnehmer, besteht, so dass bei einem Zwischenfall mit dem Abtransport Verletzter auf dem Luftweg gerechnet werden muss, darf nur durch einen Unternehmer durchgeführt werden, der über eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung zur Durchführung der Luftrettung verfügt und die Veranstaltung mit Leistungen, die der üblichen Qualität des Luftrettungsdienstes entsprechen, absichert. 2Die Genehmigungsbehörde kann zu diesem Zweck dem Unternehmer zeitlich befristet für die Dauer der Veranstaltung den Einsatz eines zweiten Hubschraubers vom nächstgelegenen Standort aus genehmigen. 3Die Kostentragung wird zwischen Unternehmer und Veranstalter unmittelbar vereinbart und abgewickelt.

Abschnitt 2 Änderung in der Unternehmensführung

Art. 31
Änderung in der Unternehmensführung und Rechtsformänderung
(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen; das Gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.
(2) 1Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Abs. 1 Halbsatz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die notwendigen Genehmigungen beantragt haben. 2Ein in der Person des Erben eingetretener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlassverwalter. 3Bei der Prüfung des Genehmigungsantrags ist Art. 24 Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit der Genehmigungsumfang nicht erweitert wird. 4Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.
(3) 1Im Fall der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen. 2In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.
(4) 1Bei Veräußerung des Unternehmens oder bei Rechtsformänderungen sind durch den neuen Unternehmer die notwendigen Genehmigungen zu beantragen. 2Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Betriebsaufnahme durch den neuen Unternehmer ist erst zulässig, wenn die neuen Genehmigungen vorliegen. 4Eine isolierte Veräußerung von Genehmigungen ist nicht zulässig. 5Ändern sich bei juristischen Personen die Beteiligungsverhältnisse auf Gesellschafterebene, ist dies der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Art. 32
Erhebung und Grundlage von Benutzungsentgelten
1Für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkung von Ärzten werden mit Ausnahme der bodengebundenen Patientenrückholung Benutzungsentgelte erhoben. 2Den Benutzungsentgelten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen und die nicht durch eine staatliche Kostenerstattung nach Art. 33 dieses Gesetzes sowie nach Art. 7 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) abgedeckt sind.
Art. 33
Staatliche Kostenerstattung
(1) 1Der Staat erstattet den Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung die notwendigen Kosten der Anschaffung von
1.
kommunikations- und informationstechnischer Ausstattung der Bergrettungswachen und Wasserrettungsstationen,
2.
Einsatzfahrzeugen und ihrer Ausstattung,
3.
Rettungsbooten und ihrer Ausstattung,
4.
Sondergeräten,
5.
Fernmeldegeräten,
6.
spezieller Einsatzleitsoftware und Geodaten,
soweit diese im Rettungsdienst eingesetzt werden und nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. 2 Betriebskosten sowie die Kosten der Anschaffung von Investitionsgütern mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet.
(2) 1Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt die oberste Rettungsdienstbehörde nach Anhörung der Durchführenden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest. 2Die Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrunde gelegt.
(3) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Festsetzung durch einen Erstattungsbescheid nach Nachweis der entstandenen Kosten. 2Auf den Erstattungsanspruch werden bei der Anschaffung Vorauszahlungen geleistet.
Art. 33a
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
(1) 1Arbeitnehmern, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der ILS alarmiert werden, dürfen aus ihrem Einsatz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2Sie sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. 3 Art. 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) gilt entsprechend.
(2) 1Für Beamte und Richter gilt Abs. 1 entsprechend. 2Volljährige Schüler und Studenten, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der ILS alarmiert werden, sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
(3) Anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes, die von der ILS alarmiert werden, hat der Durchführende des Rettungsdienstes den durch den Einsatz entstandenen Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag zu ersetzen.
(4) Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 BayFwG gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ersatz- und Erstattungspflichten die Durchführenden des Rettungsdienstes treffen.
(5) 1Der Staat erstattet dem Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Aufwendungen nach Abs. 3 und 4. 2Weitergehende Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben unberührt.
(6) Können Leistungen nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes geltend gemacht werden, sind Ansprüche nach Abs. 1 bis 5 ausgeschlossen.
Art. 34
Benutzungsentgelte der Durchführenden für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport
(1) Für die Benutzungsentgelte des öffentlichen Rettungsdienstes gelten die nachfolgenden Absätze, soweit nicht in Art. 20 Abs. 3, Art. 35 und 36 gesonderte Regelungen getroffen werden.
(2) 1Die Sozialversicherungsträger vereinbaren die von ihnen zu bezahlenden Benutzungsentgelte für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport einheitlich mit den Durchführenden des Rettungsdienstes oder ihren Landesverbänden. 2Eine regionale Staffelung der Benutzungsentgelte ist zulässig. 3In der Benutzungsentgeltvereinbarung sind auch einsatzbezogene Entgelte für die rettungsdienstliche Leistungserbringung durch Krankenkraftwagen, die nicht Bestandteil der rettungsdienstlichen Vorhaltung sind oder die außerhalb der für sie festgelegten Vorhaltezeiten auf Veranlassung der ILS tätig werden, vorzusehen. 4Ebenfalls aufzunehmen sind für alle Durchführenden einheitlich geltende pauschale Kostensätze für kurzzeitige Vorhalteerhöhungen sowie ein Budget für die Finanzierung von Kosten kurzzeitiger Vorhalteerhöhung und Kosten notwendiger dauerhafter Vorhalteerhöhungen während des Entgeltzeitraums.
(3) 1Die Benutzungsentgeltvereinbarung soll jährlich im Voraus abgeschlossen werden. 2Wirtschaftsjahr und Entgeltzeitraum ist das Kalenderjahr. 3 § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist zu beachten.
(4) 1Die Kosten für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer zu verteilen. 2Die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte sind von den Durchführenden auch gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen.
(5) 1Den Benutzungsentgelten liegen jeweils die nach Art. 32 Satz 2 berücksichtigungsfähigen voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung in den Leistungsbereichen Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport sowie die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde. 2Zu den Kosten der Leistungserbringung zählen insbesondere auch die Kosten der ärztlichen Mitwirkung im Rettungsdienst, die Kosten der ILS, soweit sie durch den Rettungsdienst verursacht und nicht durch staatliche Investitionskostenerstattung gedeckt sind, die Kosten für die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, die Kosten für die Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst sowie die Kosten für die Tätigkeit der Zentralen Abrechnungsstelle nach Abs. 9. 3Die Sozialversicherungsträger vereinbaren jeweils gesondert mit den einzelnen Durchführenden, den Betreibern der ILS sowie mit der Zentralen Abrechnungsstelle deren voraussichtliche Kosten im Entgeltzeitraum. 4Die Kosten können als Budget vereinbart werden. 5Für die Kosten der ärztlichen Mitwirkung im Rettungsdienst gilt Art. 35.
(6) 1Kommt eine Benutzungsentgeltvereinbarung gemäß Abs. 2 oder eine Vereinbarung nach Abs. 5 nicht bis 31. März des jeweiligen Entgeltzeitraums zustande, findet über die Höhe der voraussichtlichen Kosten und der Benutzungsentgelte ein Schiedsverfahren vor der Entgeltschiedsstelle statt. 2Diese entscheidet von Amts wegen unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. Mai des Entgeltzeitraums. 3Kommt ein Beteiligter der Aufforderung der Schiedsstelle zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß nach, entscheidet die Schiedsstelle nach Aktenlage. 4Stellt einer der Beteiligten bereits vor dem 31. März durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten fest, dass die Benutzungsentgelt- oder die Kostenverhandlungen gescheitert sind, kann er sofort die Schiedsstelle anrufen. 5Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die Benutzungsentgelte oder die ansatzfähigen Kosten gelten die bisherigen Vereinbarungen oder rechtskräftigen Festsetzungen weiter. 6Eine rückwirkende Anpassung von Benutzungsentgelten erfolgt nicht.
(7) 1Aus den für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport vereinnahmten Entgelten werden die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten voraussichtlichen Kosten beglichen (Einnahmenausgleich). 2Nach Ablauf eines Entgeltzeitraums sind von jedem Durchführenden und Betreiber einer ILS sowie der Zentralen Abrechnungsstelle die tatsächlich entstandenen Kosten in einer Schlussrechnung, in der Luftrettung je nach Standort, nachzuweisen und gegenüber der Kostenvereinbarung abzurechnen (Rechnungslegung). 3Die Schlussrechnung ist auch den Sozialversicherungsträgern vorzulegen. 4Ergibt sich eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Kostenvereinbarung von den Sozialversicherungsträgern anerkannten voraussichtlichen Kosten, ist das Ergebnis der Rechnungslegung zum Gegenstand der nächstmöglichen Entgeltverhandlungen zu machen; dieser Ergebnisvortrag ist ausgeschlossen, wenn die Kosten des Durchführenden, des Betreibers der ILS oder der Zentralen Abrechnungsstelle als Budget vereinbart wurden.
(8) Für die Benutzungsentgelte der Durchführenden der Luftrettung gelten Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6 und 7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die voraussichtlichen Kosten und Benutzungsentgelte für jeden Standort gesondert zu vereinbaren sind.
(9) 1In den Vollzug der Abs. 2 bis 8 und des Art. 35 wird eine Zentrale Abrechnungsstelle eingeschaltet, die insbesondere
1.
bei der Vereinbarung der Benutzungsentgelte gemäß Abs. 2 und bei den Vereinbarungen nach Abs. 5 beratend mitwirkt,
2.
auf der Grundlage der voraussichtlichen Kosten der Beteiligten und der zu erwartenden voraussichtlichen Einsatzzahlen des öffentlichen Rettungsdienstes die notwendigen Benutzungsentgelte kalkuliert und diese den Beteiligten zur Vereinbarung vorschlägt; dies gilt auch für die notwendige Anpassung von Benutzungsentgelten während des laufenden Wirtschaftsjahres,
3.
die Benutzungsentgelte für die Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes einschließlich der Mitwirkung von Ärzten bei den Kostenpflichtigen einzieht,
4.
den Einnahmenausgleich durchführt,
5.
Auszahlungen auf die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten oder rechtskräftig festgesetzten Kosten der Leistungserbringung an die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten, die Betreiber der ILS und sonstige Leistungserbringer vornimmt,
6.
die Rechnungslegung der Durchführenden, der Betreiber der ILS und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit prüft und
7.
eine geprüfte Gesamtschlussrechnung für den öffentlichen Rettungsdienst erstellt.
2Die Zentrale Abrechnungsstelle erbringt ihre Leistungen insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht. 3Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Zentrale Abrechnungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die hierzu erforderlichen Informationen und schriftlichen Unterlagen zu geben.
(10) Die Durchführenden von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Betreiber von ILS sowie die Zentrale Abrechnungsstelle haben transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsnachweise zu führen, die eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlauben.
Art. 35
Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst
(1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vereinbart mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Notärzten und Leitenden Notärzten in der Notfallrettung. 2Die Durchführenden der Luftrettung vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung. 3Eine regionale Staffelung der Benutzungsentgelte ist zulässig. 4Die Benutzungsentgeltvereinbarung soll jährlich im Voraus abgeschlossen werden. 5Wirtschaftsjahr und Entgeltzeitraum ist das Kalenderjahr. 6 § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist zu beachten.
(2) 1Die Kosten für die Mitwirkung von Notärzten in der Notfallrettung sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer des Notarztdienstes zu verteilen. 2Die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte sind auch gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des Notarztdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen. 3Für die ärztlichen Leistungen in der Notfallrettung bleibt die Abrechnungsmöglichkeit des Notarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Kosten der Mitwirkung von Leitenden Notärzten mit der Maßgabe, dass die Kosten auf die Benutzer der Notfallrettung zu verteilen sind.
(3) 1Der Benutzungsentgeltvereinbarung liegen die voraussichtlichen Kosten der Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde. 2Ansatzfähige Kosten des Notarztdienstes sind insbesondere die mit den Sozialversicherungsträgern zu vereinbarenden Vergütungen für die Leistungen der Ärzte und die sonstigen Kosten, die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung entstehen; bei den Durchführenden des Rettungsdienstes entstehende Kosten für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden in deren Entgelte einbezogen.
(4) 1Die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden von der Zentralen Abrechnungsstelle zusammen mit den Benutzungsentgelten für die am Notarzteinsatz beteiligten Rettungsmittel gegenüber den Kostenpflichtigen geltend gemacht. 2Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wickelt die Einsatzabrechnung gegenüber den Notärzten und den Leitenden Notärzten ab. 3Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Bericht über den Vollzug der Entgeltvereinbarung für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und übermittelt diesen den Sozialversicherungsträgern, der Zentralen Abrechnungsstelle und der obersten Rettungsdienstbehörde. 4Ergibt sich eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Entgeltvereinbarung von den Sozialversicherungsträgern anerkannten Kosten, ist das Ergebnis der Rechnungslegung zum Gegenstand der nächstmöglichen Entgeltverhandlungen zu machen; dies ist ausgeschlossen, wenn die Kosten als Budget vereinbart wurden.
(5) 1 Die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im bodengebundenen Verlegungsarztdienst. 2Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 3Soweit die mit der Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport mit Intensivtransportwagen oder Verlegungsrettungswagen beauftragten Organisationen auch mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten beauftragt sind, werden deren Kosten von den Durchführenden zusammen mit ihren übrigen Kosten vereinbart.
(6) Für die Vereinbarung der Benutzungsentgelte und Kosten für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst gilt Art. 34 Abs. 6 entsprechend.
(7) 1Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Telenotarztes tragen die Sozialversicherungsträger. 2Die Betreiber von Telenotarztstandorten vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Errichtung und den Betrieb der Telenotarztstandorte. 3 Art. 34 gilt entsprechend.
Art. 36
Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung
(1) Die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung können für ihre Leistungen Benutzungsentgelte erheben.
(2) 1Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Durchführenden des Berg- und Höhlen- sowie des Wasserrettungsdienstes mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich vereinbart und über die Zentrale Abrechnungsstelle abgerechnet. 2Die Beteiligten können die Entgeltschiedsstelle anrufen, wenn ihrem Angebot auf Abschluss oder Änderung einer Entgeltvereinbarung nicht Rechnung getragen wird. 3 Art. 34 Abs. 7 Satz 1 wird nicht angewendet.
(3) 1Für nicht auf die Sozialversicherungsträger entfallende Benutzungsentgelte richtet sich die Erhebung und Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts. 2Benutzungsentgelte nach Abs. 2 dürfen dabei nicht überschritten werden.
Art. 37
Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2) 1Die untere Rettungsdienstbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. 2Sie hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. 3Die untere Rettungsdienstbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 für den gesamten oder einen Teil der von ihm betriebenen Beförderungen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. 4Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Betrieb aufrechtzuerhalten.
(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs sicherzustellen.
(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Unternehmer, die Patientenrückholung ausüben.
Art. 38
Leistungspflicht
(1) 1Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn
1.
der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Einsatzbereichs des Krankenkraftwagens liegt,
2.
die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
2Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Unternehmer, die im öffentlichen Auftrag tätig sind.
Art. 39
Einsatzbereich
(1) Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist grundsätzlich der Rettungsdienstbereich, in dem sich der Standort befindet.
(2) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge, Verlegungsrettungswagen, Intensivtransportwagen, Rettungstransporthubschrauber und Intensivtransporthubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen ILS unabhängig vom Leitstellenbereich eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde nichts anderes bestimmt.
(3) 1Ein außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes genehmigter Krankenkraftwagen darf Beförderungen außerhalb seines Einsatzbereichs nur durchführen, wenn Ausgangs- oder Zielort der Beförderung in seinem Einsatzbereich liegt. 2Die untere Rettungsdienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. 3Kann sich die Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, so sind die dort zuständigen unteren Rettungsdienstbehörden anzuhören.
(4) Krankenkraftwagen für die Patientenrückholung können bereichsübergreifend und grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Art. 40
Hygiene im Rettungsdienst und Transport von Patienten mit Infektionskrankheiten
(1) Die im Rettungsdienst Beteiligten haben die allgemeinen Regeln der Hygiene zu beachten und Maßnahmen der Infektionshygiene nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu ergreifen.
(2) Patienten,
1.
bei denen die Diagnose gesichert ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie an einer kontagiösen Infektionskrankheit leiden, oder
2.
bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer hoch kontagiösen Infektionskrankheit mit besonders gefährlichen Erregern leiden,
dürfen nur mit nach diesem Gesetz genehmigten, für den Transport dieser Patienten geeigneten Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen sowie mit für den Transport dieser Patienten geeigneten Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes transportiert werden.
(3) 1Die Besteller rettungsdienstlicher Leistungen sind verpflichtet, der ILS oder dem Unternehmer bei der Bestellung das Vorliegen oder den Verdacht einer Infektionskrankheit oder einer Besiedelung mit multiresistenten Erregern sowie Informationen über Maßnahmen, die zu deren Verhütung und Bekämpfung erforderlich sind, mitzuteilen. 2Der Unternehmer des Transports ist verpflichtet, diese Informationen an die Einrichtung weiterzugeben, an die er den Patienten übergibt.
Art. 41
Anforderungen an Einsatzfahrzeuge
(1) 1Alle Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes müssen für ihren Einsatzzweck in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet sein. 2Ausstattung und Einrichtung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.
(2) Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für den Transport von Patienten ausgestattet sind, müssen, mit Ausnahme der Sonderfahrzeuge der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung, in den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sein.
(3) Für die Beförderung von im öffentlichen Rettungsdienst mitwirkenden Ärzten müssen grundsätzlich Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge eingesetzt werden.
(4) 1Für die Luftrettung müssen geeignete Luftfahrzeuge verwendet werden. 2Diese müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem in Bezug auf die jeweilige Verwendung maßgeblichen Stand der Medizin entsprechen.
Art. 42
Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
1Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30, 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. 2Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. 3 § 9 BOKraft findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft Krankheitsverdächtiger, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger im Sinn des § 2 des Infektionsschutzgesetzes sind.
Art. 43
Besetzung, Personalqualifikation
(1) 1Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter zur Patientenbetreuung einzusetzen. 3Bei der Notfallrettung ist als Fahrerin oder Fahrer mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, zur Patientenbetreuung eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter einzusetzen.
(2) 1Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Notarztwagen sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt zu besetzen. 2Kommt ein Notarzt-Einsatzfahrzeug vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz, erhält es zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer. 3Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind stets mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen. 4Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben.
(3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 kann bei Fahrzeugen des Sonderbedarfs im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 abgewichen werden.
(4) 1In der Notfallrettung darf nur ärztliches Personal mitwirken, das über eine dem aktuellen Stand der Notfallmedizin entsprechende Notarztqualifikation oder Telenotarztqualifikation verfügt. 2Die Bayerische Landesärztekammer legt im Einzelnen die Anforderungen an die Notarztqualifikation fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. 3Für Telenotärzte kann sie zusätzliche Anforderungen festlegen.
(5) 1Beim arztbegleiteten Patiententransport mit Rettungswagen und Verlegungsrettungswagen muss der Patient durch einen Verlegungsarzt mit Notarztqualifikation oder einen Krankenhausarzt mit Notarztqualifikation oder einen Telenotarzt sowie einen Notfallsanitäter betreut werden. 2Die Bayerische Landesärztekammer kann allgemeine oder für besondere Beförderungsfälle zusätzliche Qualifikationsanforderungen festlegen. 3Im Intensivtransport mit Intensivtransportwagen darf nur ärztliches Personal mit Notarztqualifikation eingesetzt werden, das über eine dem aktuellen Stand der Medizin entsprechende Qualifikation verfügt, die besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich der Überwachung und Behandlung der in diesem Einsatzspektrum zu befördernden Patienten umfasst. 4Zur Patientenbetreuung durch nichtärztliches Personal müssen auf dem Intensivtransportwagen mindestens eine Notfallsanitäterin bzw. ein Notfallsanitäter oder eine Krankenpflegerin bzw. ein Krankenpfleger eingesetzt werden; Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Für die Patientenrückholung gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass für auf Krankenkraftwagen eingesetztes ärztliches Personal keine Notarztqualifikation erforderlich ist.
(7) 1Luftfahrzeuge sind mit dem erforderlichen Luftfahrtpersonal sowie für ihr Einsatzspektrum jeweils mit geeignetem ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Personal zu besetzen. 2Abs. 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(8) 1Bei der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung dürfen nur Einsatzkräfte eingesetzt werden, die über die für ihren Einsatzbereich notwendigen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. 2Im Einsatzdienst mitwirkendes ärztliches Personal muss Notarztqualifikation haben.
Art. 44
Fortbildung
(1) 1Die Tätigkeit im Rettungsdienst setzt voraus, dass das nichtärztliche Personal regelmäßig fortgebildet wird. 2Durchführende und Unternehmer sind verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung zu sorgen. 3Die Fortbildung muss dem Personal die jeweils aktuellen medizinischen, organisatorischen und technischen Anforderungen vermitteln.
(2) 1Die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst setzt voraus, dass diese regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. 2Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen werden durch die Bayerische Landesärztekammer geregelt. 3Die Teilnahme an Fortbildungen ist bei Notärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, bei Notärzten im Luftrettungsdienst, bei Ärzten, die in der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mitwirken, gegenüber dem jeweiligen Durchführenden und bei Telenotärzten gegenüber dem jeweiligen Betreiber des Telenotarztstandortes nachzuweisen. 4Bei Verlegungsärzten ist der Nachweis gegenüber dem mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten jeweils Beauftragten zu führen.
(3) 1Die Tätigkeit als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt und Organisatorische Leiterin oder Organisatorischer Leiter setzt die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen voraus. 2Mindestumfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen regelt für Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte die Bayerische Landesärztekammer in Abstimmung mit der obersten Rettungsdienstbehörde und für die Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter die oberste Rettungsdienstbehörde. 3Der Nachweis der Fortbildung ist gegenüber dem ZRF, der die Bestellung vorgenommen hat, zu führen.
Art. 45
Qualitätsmanagement
(1) Alle am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität der Leistungserbringung sichern.
(2) 1Die Maßnahmen des Qualitätsmanagements sollen sich auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leistungserbringung erstrecken. 2Die Durchführenden des Rettungsdienstes und Unternehmer, die Betreiber der Telenotarztstandorte, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten vereinbaren im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten jeweils mit den Sozialversicherungsträgern Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. 3Satz 2 gilt nicht für die Patientenrückholung.
Art. 46
Dokumentation
(1) 1Das im Rettungsdienst mitwirkende ärztliche und nichtärztliche Personal ist verpflichtet, Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. 2 Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes bleibt unberührt. 3Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der Einrichtung, die den Notfallpatienten aufnimmt, unverzüglich vollständig zu übergeben und ihr zusätzlich in digitaler Form bereitzustellen.
(2) 1Die Unternehmer, die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der Telenotarztstandorte, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten haben die Einhaltung der Dokumentationsverpflichtung nach Abs. 1 gegenüber den in ihrem Einwirkungsbereich tätigen Personen durchzusetzen, die Dokumentation fortdauernd auszuwerten und zusammen mit den Ergebnissen der Auswertung als Grundlage des Qualitätsmanagements nach Art. 45 zu verwenden. 2Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, ihnen ihre Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Dokumentation hat nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen, um eine bayernweit einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung, für die Nutzung zum Qualitätsmanagement, für die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes und zur notfallmedizinischen Forschung zu ermöglichen.
(4) Der ZRF und die Rettungsdienstbehörden können verlangen, dass ihnen oder von ihnen beauftragten Dritten die Einsatzdokumentationen und die Ergebnisse der Auswertung zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerledigung erforderlich ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Patientenrückholung.
Art. 47
Datenschutz
(1) 1Personenbezogene Daten dürfen durch die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben, insbesondere
1.
für die Erbringung von rettungsdienstlichen Leistungen und die weitere medizinische Versorgung des Patienten,
2.
zur Abwicklung des Einsatzes, insbesondere der Abrechnung der erbrachten Leistungen,
3.
zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes und zur Klärung von Ansprüchen, die gegen den Freistaat Bayern, den ZRF, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, den Unternehmer oder eine im Rettungsdienst mitwirkende Person gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Fall einer Verfolgung wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
4.
zu den in Art. 45 genannten Zwecken,
5.
zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals,
6.
zur Bestimmung des Bedarfs an Rettungsmitteln,
7.
zur Übermittlung an das Notfallregister
oder für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. 2Für die Erfüllung der in Satz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Aufgaben sowie für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung dürfen die nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt und genutzt werden.
(2) 1Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen ist zulässig, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht auch mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erfüllt werden könnten und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Übermittlung von Patientendaten der Krankenhäuser an vorbehandelnde Notärzte und Verlegungsärzte ist zulässig, wenn diese Daten im Einzelfall zur Evaluation des Erfolgs ihrer Vorbehandlung erforderlich sind; Art. 27 Abs. 5 des Bayerischen Krankenhausgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. 2Für die Datenübermittlung an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gilt Art. 12 Abs. 5. 3Die genannten Personen dürfen übermittelte Daten nicht an Dritte weiter übermitteln. 4Die Daten einschließlich aller Kopien sind nach Zweckerreichung zu löschen. 5Die Übermittlung von Einzelangaben, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, ist unzulässig, soweit die verfolgten Zwecke auch durch die Nutzung und Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. 6Anonymisierte oder pseudonymisierte Daten können auch Forschungseinrichtungen übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Durchführung wissenschaftlicher notfallmedizinischer Forschung nutzen.
(4) Der Unternehmer und die im Rettungsdienst mitwirkenden Personen sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen oder der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

Sechster Teil Schiedsstellen

Art. 48
Schiedsstellen
(1) Für alle Fälle des Art. 6, des Art. 14 Abs. 4 und des Art. 20 Abs. 2 Satz 4 wird eine Strukturschiedsstelle, für alle Fälle des Art. 34 Abs. 6, des Art. 35 Abs. 7 Satz 1 und des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 wird eine Entgeltschiedsstelle gebildet.
(2) 1Die Strukturschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden
1.
in Streitigkeiten nach Art. 6 aus drei Mitgliedern für den betroffenen ZRF – sind mehrere ZRF betroffen, bestimmen diese gemeinsam drei Mitglieder – und aus drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,
2.
in Streitigkeiten nach Art. 6, die die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berühren, aus den in Nr. 1 vorgesehenen Mitgliedern und zusätzlich einem Vertreter für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und einem weiteren Vertreter für die Sozialversicherungsträger,
3.
in Streitigkeiten nach Art. 14 Abs. 4 aus je einem Mitglied für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, die betroffene Klinik und die Sozialversicherungsträger.
2In den Fällen des Art. 20 Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende unverzüglich ohne mündliche Verhandlung.
(3) Die Entgeltschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden
1.
in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte der Landrettung aus drei Mitgliedern für die Durchführenden der Landrettung und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,
2.
in Streitigkeiten über Kosten der Landrettung aus drei Mitgliedern für den betroffenen Durchführenden der Landrettung und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,
3.
in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte und Kosten der in der Notfallrettung mitwirkenden Ärzte einschließlich der Leitenden Notärzte aus drei Mitgliedern für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,
4.
in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte und Kosten der im arztbegleiteten Patiententransport mitwirkenden Ärzte aus drei Mitgliedern der mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,
5.
in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte und Kosten der Luftrettung, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung aus zwei Mitgliedern für den jeweils betroffenen Durchführenden und zwei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,
6.
in Streitigkeiten über die Kosten einer ILS oder eines Telenotarztstandortes aus zwei Mitgliedern für den betroffenen Betreiber der ILS oder des Telenotarztstandortes und zwei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger.
(4) Für die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Strukturschiedsstelle und der Entgeltschiedsstelle wird jeweils eine Stellvertretung bestellt.
(5) 1Der Vorsitzende der Strukturschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam vom Bayerischen Landkreistag, vom Bayerischen Städtetag, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. 2Der Vorsitzende der Entgeltschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam von den Durchführenden des öffentlichen Rettungsdienstes, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. 3Kommt eine Einigung nicht zeitgerecht zustande, werden die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung von der obersten Rettungsdienstbehörde von Amts wegen bestellt.
(6) 1Die Mitglieder der Beteiligten in den Schiedsstellen und ihre Vertreter sollen bereits im vorbereitenden Schriftverkehr, spätestens jedoch zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung gegenüber der Schiedsstelle schriftlich benannt werden. 2Zulässig ist, dass Beteiligte ständige Mitglieder und ständige Vertreter bestellen. 3Die Bestellung ist der Schiedsstelle schriftlich mitzuteilen.
(7) 1Der Vorsitzende und die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. 3Der Vorsitzende und jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6Ist die Schiedsstelle nicht vollständig besetzt, weil Mitglieder nicht zeitgerecht benannt oder nicht erschienen sind, ist die Schiedsstelle gleichwohl entscheidungsbefugt. 7In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende mit den erschienenen benannten Mitgliedern, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. 8Sind überhaupt keine benannten Mitglieder erschienen, entscheidet der Vorsitzende allein.
(8) 1Die Entscheidung der Schiedsstelle ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Art. 49
Rettungsdienstbehörden
(1) Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind
1.
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Rettungsdienstbehörde,
2.
die Regierungen als höhere Rettungsdienstbehörden,
3.
die Kreisverwaltungsbehörden, in deren Gebieten sich die ILS eines ZRF befindet, als untere Rettungsdienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich.
(2) 1Sachlich zuständig in Angelegenheiten der Luftrettung ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde sachlich zuständig. 2Genehmigungsbehörde für die Genehmigung der Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen mit Luftfahrzeugen ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde Genehmigungsbehörde.
(3) 1Örtlich zuständig ist die Rettungsdienstbehörde, in deren Rettungsdienstbereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Im Übrigen gilt Art. 3 BayVwVfG entsprechend.
Art. 50
Aufsicht
(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Rettungsdienstbehörde.
(2) 1Die Rettungsdienstbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. 2Der Unternehmer hat der Rettungsdienstbehörde alle wesentlichen Veränderungen ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Art. 14 des Gesundheitsdienstgesetzes bleibt unberührt.
Art. 51
Prüfungsbefugnisse
1Die Rettungsdienstbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
1.
Geschäftsräume und Einsatzfahrzeuge kontrollieren,
2.
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
3.
Herausgabe von Unterlagen verlangen,
4.
von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.
2Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. 3Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Rettungsdienstbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Art. 52
Anordnungen für den Einzelfall
Die Rettungsdienstbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
Art. 53
Notfallregister
Das landesweite, nicht öffentliche Notfallregister führt Notfalldaten des öffentlichen Rettungsdienstes mit Notfalldaten aus den Krankenhäusern zusammen, um für den öffentlichen Rettungsdienst die erforderliche Datengrundlage für ein Qualitätsmanagement sowie für eine ausgewogene und wirtschaftlich tragbare Planung der notfallmedizinischen Versorgung zu schaffen und um die wissenschaftliche Forschung in Notfallmedizin und notfallmedizinischer Versorgung zu ermöglichen.
Art. 54
Organisation und Finanzierung
(1) Das Notfallregister wird von der obersten Rettungsdienstbehörde betrieben und vollzogen.
(2) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde bedient sich eines wissenschaftlichen Dienstes, um insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1.
Aufbau, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Notfallregisters,
2.
Betrieb des Notfallregisters, Beratung und Unterstützung der Auswertungsberechtigten,
3.
Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung des Notfallregisters für die Auswertungsberechtigten,
4.
Unterstützung in der Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen,
5.
Unterstützung der Genehmigungsverfahren nach Art. 56 Abs. 2.
2Der Betreiber des wissenschaftlichen Dienstes muss zur Erfüllung dieser Aufgaben über die notwendige wissenschaftliche Kompetenz, technische und organisatorische Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen.
(3) Die Kosten für den Betrieb des Notfallregisters tragen die Sozialversicherungsträger.
Art. 55
Meldepflicht
(1) Meldepflichtig sind
1.
die ILS,
2.
die Durchführenden des Rettungsdienstes,
3.
durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,
4.
die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,
5.
Betreiber der Telenotarztstandorte.
(2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.
Art. 56
Auswertungsberechtigung
(1) Zur Auswertung der Daten des Notfallregisters berechtigt sind nur
1.
die oberste Rettungsdienstbehörde zu Zwecken der Steuerung und Fortentwicklung des Rettungsdienstes,
2.
die ÄLRD, die Bezirksbeauftragten und der Landesbeauftragte zum Zweck des Qualitätsmanagements des Rettungsdienstes,
3.
meldepflichtige Krankenhäuser zum Zweck des eigenen Qualitätsmanagements,
4.
das Landesamt für Statistik zur Erstellung amtlicher Statistiken und
5.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur wissenschaftlichen Forschung in Notfallmedizin und notfallmedizinischer Versorgung.
(2) 1Die Auswertung nach Abs. 1 Nr. 5 ist auf Antrag zu ermöglichen, wenn dies einem Projekt der wissenschaftlichen Forschung zur Notfallmedizin oder notfallmedizinischen Versorgung dient und die Forschung ohne die beantragten Daten nicht möglich ist. 2Der Antrag hat das wissenschaftliche Forschungsziel, die eingesetzten Forschungsmethoden und die benötigten Daten zu benennen. 3Zuständig für die Entscheidung ist die oberste Rettungsdienstbehörde.
(3) 1Auswertungen dürfen nur bezogen auf anonymisierte Daten des Notfallregisters erfolgen. 2Sie erfolgen über die vom wissenschaftlichen Dienst regelmäßig vorgenommenen Aufbereitungen des Registerbestands. 3Zur wissenschaftlichen Forschung können auf Antrag Auswertungen auch über den gesamten anonymisierten Registerbestand erfolgen.
Art. 57
Übermittlung des Notfalldatensatzes an das Notfallregister
1Der Notfalldatensatz wird von der meldepflichtigen Stelle vor der Übermittlung an das Notfallregister in der Weise pseudonymisiert, dass sie die Identitätsdaten aus dem Datensatz entfernt und die Notfalldaten so verändert, dass alle identifizierenden Merkmale so weit ersetzt oder entfernt werden, dass der Zweck des Notfallregisters noch erfüllt werden kann. 2Zur Zusammenführung von Notfalldatensätzen zum gleichen Notfall von verschiedenen Meldepflichtigen im Notfallregister wird eine eindeutige, pseudonyme Kennziffer als Notfall-Identifikationsdatum (Fall-ID) verwendet. 3Die meldepflichtigen Stellen und das Notfallregister nutzen die jeweilige Fall-ID für den gleichen Notfall in ihrem Bereich. 4Die Übermittlung erfolgt in verschlüsselter Form.
Art. 58
Besondere Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten
(1) Der wissenschaftliche Dienst prüft die gemeldeten Notfalldatensätze auf Lesbarkeit, Qualität und Konsistenz sowie die Pseudonymisierung auf ihre Eignung zur Datenminimierung und zur Zielerreichung des Notfallregisters, veranlasst bei Bedarf Nachbesserungen und führt die gemeldeten Notfalldatensätze mit den anderen Daten zum gleichen Notfall unter der gemeinsamen Fall-ID zusammen.
(2) 1Im Notfallregister dürfen personenbezogene Daten nur in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. 2Sie sind so früh und so weit wie möglich zu anonymisieren. 3Hierzu werden potenziell identifizierende Merkmale entfernt und die Fall-ID durch ein neu erzeugtes, nicht rückführbares eindeutiges Datum (Register-ID) ersetzt.
(3) Der wissenschaftliche Dienst führt die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 personell, organisatorisch und räumlich getrennt von den anderen in Art. 54 Abs. 2 genannten Aufgaben durch.
(4) 1Die Speicherung der Notfalldatensätze erfolgt im Notfallregister in verschlüsselter Form. 2Zutritt zum und Zugriff auf das Notfallregister sind ausreichend zu schützen. 3Darüber hinaus sind technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(5) 1Eine Auswertung des Datenbestands im Notfallregister darf nicht erfolgen, wenn dadurch ein Personenbezug einzelner Datensätze hergestellt werden kann. 2Eine Zusammenführung von Einzelangaben des Notfallregisters oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt.
Art. 59
Registerbeirat
1Die oberste Rettungsdienstbehörde beruft einen Registerbeirat. 2Der Registerbeirat unterstützt die oberste Rettungsdienstbehörde beim Betrieb des Notfallregisters und begleitet die wissenschaftliche Auswertung der Registerdaten.

Neunter Teil Rechtsverordnungen, Ordnungswidrigkeiten

Art. 60
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Die oberste Rettungsdienstbehörde kann durch Rechtsverordnung
1.
für bestimmte Beförderungsfälle und für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst allgemein Befreiungsmöglichkeiten von Vorschriften dieses Gesetzes vorsehen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist. Dies gilt auch für Beförderungsfälle durch einen Durchführenden mit Sitz außerhalb Bayerns. Für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst können auch zusätzliche Anforderungen und von Art. 49 abweichende Zuständigkeiten festgelegt werden,
2.
die Ausbildung der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter regeln,
3.
Anforderungen an die sachliche Ausstattung der Einrichtungen des Rettungsdienstes und der Einsatzfahrzeuge, deren personelle Besetzung und die persönlichen und fachlichen Befähigungen des eingesetzten Personals regeln sowie Ausnahmen davon zulassen, auf Notarzt-Einsatzfahrzeugen eine Fahrerin oder einen Fahrer einzusetzen,
4.
Kriterien für die Leistungsdichte und flächendeckende Versorgungsstruktur des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere die Regelung und Sicherstellung von Hilfsfristen in der Notfallrettung, sowie Dispositionsregeln zur optimalen Nutzung der Versorgungsstruktur festlegen,
5.
nähere Einzelheiten zum Vollzug von Art. 14 Abs. 4, insbesondere zur Eignung der Kliniken, zum Ersatz der Klinikkosten und zum Inhalt der abzuschließenden Verträge festlegen,
6.
Einzelheiten der Dokumentation, ihrer Aufbewahrung und ihrer Auswertung nach Art. 46 sowie des Qualitätsmanagements nach Art. 45, insbesondere Maßnahmen, Inhalt, Umfang und Berichte regeln, soweit Vereinbarungen nach Art. 45 Abs. 2 nicht zustande kommen oder nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen,
7.
Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung regeln,
8.
die Abgrenzung des Aufgabenbereichs der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung zum übrigen Rettungsdienst näher regeln, Anforderungen an Qualifikation, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte entsprechend der Besonderheiten des Aufgabenbereichs festlegen,
9.
das Auswahlverfahren sowie die näheren Eignungsvoraussetzungen für die Beauftragung von Organisationen in der Berg- und Höhlenrettung sowie in der Wasserrettung regeln,
10.
Einzelheiten zur Führung im Rettungsdienst sowie zu dessen Zusammenarbeit mit den für den Katastrophenschutz vorgehaltenen Kräften der freiwilligen Hilfsorganisationen und Dritter, insbesondere Aufgaben, Funktionen, Qualifikation, Fortbildung und notwendige Weisungsrechte regeln,
11.
die Zentrale Abrechnungsstelle bestimmen, ihr zusätzliche Aufgaben im Bereich der Finanzierung des Rettungsdienstes übertragen und ihr, soweit erforderlich, im Weg der Beleihung die ihr nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Ausführungsverordnungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen,
12.
zum Vollzug des Vierten Teils dieses Gesetzes Einzelheiten, insbesondere zur Definition der betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten, zur Zuweisung von Kosten zu den einzelnen Leistungsbereichen, zur Kostenerfassung und zum Kostennachweis einschließlich der zugrunde liegenden Buchführungspflichten im öffentlichen Rettungsdienst, zum Kosten- und Leistungsnachweis, zum Inhalt von Kosten- und Entgeltvereinbarungen, zur Abrechnung, zur Durchführung des Einnahmenausgleichs sowie zur Rechnungslegung näher regeln,
13.
das Nähere über die Bestellung der Vorsitzenden und Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstellen, über die Amtsdauer, die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstellen sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Aufwandsentschädigung, die Verteilung der Kosten der Schiedsstellen, das Verfahren einschließlich der Möglichkeiten zur Fristsetzung und zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens in entsprechender Anwendung des § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung vorsehen und die Verfahrensgebühren bestimmen,
14.
den Nachweis der fachlichen Eignung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 regeln; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlusszeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden,
15.
Einzelheiten des Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruchs für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst regeln. Hierzu gehören insbesondere der Umfang der freigestellten ehrenamtlichen Tätigkeit, erstattungsfähige Sachschäden sowie Höchstgrenzen für zu erstattende Lohnfortzahlung und Verdienstausfall,
16.
Form und Inhalt des Notfalldatensatzes gemäß Art. 2 Abs. 20 für die Meldepflichtigen festlegen,
17.
die Krankenhäuser festlegen, die zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 verpflichtet sind,
18.
Vorgaben für die Auswertung von Daten gemäß Art. 56 Abs. 1 festlegen,
19.
nähere Vorgaben zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten IT-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern, zur Anonymisierung sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit nach Art. 58 Abs. 1 bis 4 festlegen,
20.
nähere Vorgaben zur Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 59 festlegen,
21.
bei Neufestsetzung von Rettungsdienstbereichen den Übergang aller Aufgaben sowie den Übergang aller Rechte und Pflichten im Weg der Gesamtrechtsnachfolge für die betroffenen ZRF regeln.
Art. 61
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Art. 21 Abs. 1 Genehmigungsleistungen erbringt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach Art. 27 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen Art. 37 Abs. 1 den Betrieb nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder aufrecht erhält oder entgegen Art. 37 Abs. 3 die Erreichbarkeit oder Einsatzbereitschaft nicht sicherstellt,
4.
der Leistungspflicht nach Art. 38 Abs. 1 zuwiderhandelt,
5.
der Vorschrift über den Einsatzbereich nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
6.
entgegen Art. 40 Abs. 2 Patienten transportiert, entgegen Art. 40 Abs. 2 einen Transport von Patienten veranlasst oder Informationen nach Art. 40 Abs. 3 nicht weitergibt,
7.
entgegen Art. 41 Abs. 1 oder 4 Einsatz- oder Luftfahrzeuge einsetzt oder verwendet,
8.
entgegen Art. 42 in Verbindung mit
a)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
b)
§ 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet oder zulässt,
c)
§ 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht mit innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
d)
§ 6 Nr. 2 BOKraft einen Unfall nicht meldet,
9.
einen Krankenkraftwagen entgegen Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
a)
§ 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
b)
§ 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
c)
§ 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
d)
§ 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs,
e)
§ 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises,
10.
einer Vorschrift nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 oder 3, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3 bis 4, Abs. 6, 7 oder Abs. 8 zuwiderhandelt,
11.
eine Meldung nach Art. 55 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
12.
entgegen Art. 58 Abs. 2 Satz 1 personenbezogene Daten im Notfallregister in nicht pseudonymisierter Form verarbeitet oder entgegen Art. 58 Abs. 5 Satz 2 unter Verwendung von Daten des Notfallregisters den Personenbezug von Registerdaten herstellt.
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 52 oder einer Rechtsverordnung nach Art. 60 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist für Abs. 1 Nr. 11 und 12 die oberste Rettungsdienstbehörde, im Übrigen die untere Rettungsdienstbehörde.

Zehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 62
Übergangsvorschriften
(1) Soweit Rettungszweckverbände nicht nach Art. 3 Abs. 1 ILSG zu ZRF umgestaltet worden sind, ist dieses Gesetz auf Rettungszweckverbände entsprechend anzuwenden.
(2) 1Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 4 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. 2Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2025 kann anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters im Fall des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 eine sonstige geeignete Person als Fahrerin oder Fahrer eingesetzt werden.
(3) 1Der ZRF überträgt zum 1. November 2022 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge auf Antrag des Durchführenden auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, die in Mehrheitsbesitz im Sinn des § 16 Aktiengesetz des Durchführenden oder in diesem Verhältnis zu einem an dem Durchführenden mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter stehen. 2Der Vertragsinhalt bleibt im Übrigen unverändert. 3Der ZRF informiert die untere Rettungsdienstbehörde über die geplante Übertragung. 4Die untere Rettungsdienstbehörde überträgt die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilten Genehmigungen auf die gemeinnützige Organisation oder Vereinigung, sofern die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 gegeben sind. 5 Art. 31 Abs. 4 Satz 1 ist insoweit nicht anwendbar. 6Die untere Rettungsdienstbehörde stellt eine neue Genehmigungsurkunde aus. 7Die bisherige Genehmigungsurkunde und deren beglaubigte Ausführung ist bei der unteren Rettungsdienstbehörde abzugeben. 8Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann nicht ohne die Genehmigung, die Genehmigung nicht ohne den öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden. 9Der Antrag des Durchführenden ist bis spätestens 31. Dezember 2024 zu stellen.
(4) Bis einschließlich 31. Dezember 2025 ist Art. 60 Nr. 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der obersten Rettungsdienstbehörde durch Rechtsverordnung nur Krankenhäuser zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt werden können, die sich zuvor hierzu bereit erklärt haben.
Art. 63
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung).