Inhalt
(1) Meldepflichtig sind
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die ILS,
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die Durchführenden des Rettungsdienstes,
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durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,
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die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,
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Betreiber der Telenotarztstandorte.
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(2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.