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BayRDG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 22.07.2008
Art. 52
Anordnungen für den Einzelfall
Die Rettungsdienstbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.