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Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429) BayRS 215-5-1-I (Art. 1–63)
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Erster Teil Grundlagen (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes (Art. 4–20)
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Abschnitt 1 Allgemeines (Art. 4–10)
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Abschnitt 2 Ärztliche Leiter Rettungsdienst (Art. 11–12)
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Abschnitt 3 Landrettung (Art. 13–15)
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Abschnitt 4 Luftrettung, Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung (Art. 16–18)
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Abschnitt 5 Großschadenslagen, Großveranstaltungen (Art. 19–20)
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Dritter Teil Genehmigung (Art. 21–31)
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Vierter Teil Finanzierung des Rettungsdienstes (Art. 32–36)
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Fünfter Teil Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Art. 37–47)
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Sechster Teil Schiedsstellen (Art. 48)
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Siebenter Teil Behördenzuständigkeiten und Aufsicht (Art. 49–52)
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Achter Teil Notfallregister (Art. 53–59)
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Neunter Teil Rechtsverordnungen, Ordnungswidrigkeiten (Art. 60–61)
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Zehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften (Art. 62–63)
Inhalt
BayRDG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 22.07.2008
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Zweiter Teil Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes
Abschnitt 1 Allgemeines (Art. 4–10)
Abschnitt 2 Ärztliche Leiter Rettungsdienst (Art. 11–12)
Abschnitt 3 Landrettung (Art. 13–15)
Abschnitt 4 Luftrettung, Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung (Art. 16–18)
Abschnitt 5 Großschadenslagen, Großveranstaltungen (Art. 19–20)