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Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429) BayRS 215-5-1-I (Art. 1–63)
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Erster Teil Grundlagen (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes (Art. 4–20)
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Dritter Teil Genehmigung (Art. 21–31)
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Vierter Teil Finanzierung des Rettungsdienstes (Art. 32–36)
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Abschnitt 1 Grundlagen (Art. 32)
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Abschnitt 2 Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes (Art. 33–36)
Art. 33 Staatliche Kostenerstattung
Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
Art. 34 Benutzungsentgelte der Durchführenden für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport
Art. 35 Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst
Art. 36 Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung
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Fünfter Teil Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Art. 37–47)
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Sechster Teil Schiedsstellen (Art. 48)
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Siebenter Teil Behördenzuständigkeiten und Aufsicht (Art. 49–52)
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Achter Teil Notfallregister (Art. 53–59)
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Neunter Teil Rechtsverordnungen, Ordnungswidrigkeiten (Art. 60–61)
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Zehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften (Art. 62–63)
Inhalt
BayRDG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 22.07.2008
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Abschnitt 2 Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes
Art. 33 Staatliche Kostenerstattung
Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
Art. 34 Benutzungsentgelte der Durchführenden für Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport
Art. 35 Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst
Art. 36 Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung