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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 188
Einsicht in Akten über parlamentarische Angelegenheiten
(1) 1Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, alle Akten über parlamentarische Angelegenheiten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtagsamts befinden. 2Dies gilt auch für die Einsichtnahme in Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen mit Ausnahme der Niederschriften des ehemaligen Sicherheitsausschusses. 3Bei Akten, die auf Grund des Art. 6 Abs. 3 BayPetG übermittelt wurden, steht dieses Recht nur den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses zu. 4Das Recht der Einsicht in Akten der Untersuchungsausschüsse und des Parlamentarischen Kontrollgremiums steht nur deren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern zu. 5Soweit es für seine Arbeit erforderlich ist, kann der Untersuchungsausschuss die Einsichtnahme weiteren Personen gestatten.
(2) Soweit die Akten eines Ausschusses durch Beschluss des Landtags oder eines Ausschusses der Geheimhaltung unterworfen sind, haben das Recht der Akteneinsicht nur die Mitglieder des Landtags, die im Sinn des § 139 innerhalb der Geheimhaltung stehen; dies gilt auch in Bezug auf Niederschriften geheimer Sitzungen.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vorsitzenden der im jeweiligen Ausschuss vertretenen Fraktionen.
(4) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten sind berechtigt, Akten über parlamentarische Angelegenheiten nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 BV einzusehen. 2Den von den Mitgliedern der Staatsregierung Beauftragten wird die Einsicht in die Niederschriften geheimer Sitzungen nur gewährt, wenn sie ihre Beauftragung im Einzelfall schriftlich nachweisen.
(5) Die Arbeiten des Landtags oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatterinnen und Berichterstatter dürfen durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.
(6) 1Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt. 2Zur Einsicht außerhalb des Landtagsgebäudes dürfen Akten nur an die Vorsitzenden und die Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung betraut sind, abgegeben werden. 3Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen und diese mit Auflagen verbinden. 4Von der Möglichkeit nach Satz 2 kann nicht Gebrauch gemacht werden bei Akten, deren Geheimhaltung vom Landtag oder einem seiner Ausschüsse beschlossen worden ist.
(7) Soweit ein Akteneinsichtsrecht besteht, können Kopien von Akten, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, abgegeben werden.