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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 164
Erklärung außerhalb der Tagesordnung
(1) 1Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses stehen muss, kann die oder der Vorsitzende das Wort erteilen. 2Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. 3Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. 4Sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort erteilt werden.
(2) Weigert sich die oder der Vorsitzende, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag die Präsidentin oder der Präsident endgültig.