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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 158
Redezeiten
1Die Gesamtredezeit zu einem Beratungsgegenstand und die Zahl der Rednerinnen und der Redner sind nicht begrenzt. 2Der einzelne Redebeitrag soll 15 Minuten nicht übersteigen.