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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 154
Berichterstattung
1Die oder der Vorsitzende ernennt für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder einen Mitberichterstatter. 2Dabei soll sie oder er alle Ausschussmitglieder gleichmäßig heranziehen. 3Über Vorlagen der Staatsregierung und von Mitgliedern des Landtags der sie tragenden Fraktionen wird von Mitgliedern dieser Fraktionen, über Vorlagen von Mitgliedern des Landtags der Oppositionsfraktionen von deren Mitgliedern Bericht erstattet; die Mitberichterstattung erfolgt durch Mitglieder des Landtags der jeweiligen anderen Fraktionen. 4Die Bericht- und Mitberichterstattung besteht in einem kurzen Sachvortrag. 5Berichterstatterin oder Berichterstatter und Mitberichterstatterin oder Mitberichterstatter geben einen Beschlussvorschlag ab.