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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 130
Namentliche Abstimmung
(1) 1Bei namentlicher Abstimmung übergeben die Mitglieder des Landtags die amtliche, ihren Namen tragende und mit „Ja“, „Nein“ oder „Ich enthalte mich der Stimme“ gekennzeichnete Stimmkarte einer Schriftführerin oder einem Schriftführer oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts, die die Stimmkarten in die dafür bereitgestellten Urnen legen. 2Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig.
(2) Zwischen dem Antrag auf namentliche Abstimmung und der Durchführung der Abstimmung muss ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen, währenddessen die Präsidentin oder der Präsident mit der Tagesordnung fortfahren kann.
(3) 1Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung stehen fünf Minuten zur Verfügung. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder verkürzen. 3Nach Beendigung des Abstimmungsvorgangs stellt das amtierende Präsidium das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.