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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
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Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II)
Vom 28. Oktober 2004
(GVBl. S. 428)
BayRS 2038-3-4-8-11-K

Vollzitat nach RedR: Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (GVBl. S. 685) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (GVBl S. 99), und Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 81 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Zweck der Prüfung
1Die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG)) ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes. 2Sie dient zusammen mit der Ersten Lehramtsprüfung der Feststellung, ob die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde (Art. 7 Abs. 1 BayLBG).
§ 2
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird von den beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) eingerichteten Prüfungshauptausschüssen und den Prüfungsämtern durchgeführt.
(2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(3) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin als Leiter oder Leiterin der Geschäftsstelle sowie beauftragte Beamte und Beamtinnen der Geschäftsstelle haben Zutritt zu den Prüfungen. 2Sie sind berechtigt, an den Beratungen der Prüfungshauptausschüsse sowie der prüfungsberechtigten Personen teilzunehmen. 3Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder von ihnen Beauftragte sowie die Leiter oder Leiterinnen der Prüfungsämter haben Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der prüfungsberechtigten Personen. 4Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder ihre Beauftragten sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.
(4) Die kirchlichen Oberbehörden haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertretungen zu entsenden (Art. 4 § 5 des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern und Art. 5 Abs. VII des Vertrags zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern).
(5) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(6) 1Nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung wird den Personen, die an der Prüfung teilgenommen haben, auf Antrag Einsicht in die bewerteten Prüfungsakten einschließlich der Gutachten gemäß §§ 22, 22a und 22b gewährt. 2Abweichend vom in Satz 1 genannten Zeitpunkt wird Personen, die eine Prüfungslehrprobe nach § 21 abgelegt haben, zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 14 zeitnah Einsicht in die entsprechende Niederschrift gewährt.
§ 3
Prüfungshauptausschüsse
(1) Es bestehen folgende Prüfungshauptausschüsse:
1.
für das Lehramt an Grundschulen
der Prüfungshauptausschuss GS,
2.
für das Lehramt an Mittelschulen
der Prüfungshauptausschuss M,
3.
für das Lehramt an Realschulen
der Prüfungshauptausschuss R,
4.
für das Lehramt an Gymnasien
der Prüfungshauptausschuss G,
5.
für das Lehramt an beruflichen Schulen
der Prüfungshauptausschuss B,
6.
für das Lehramt für Sonderpädagogik
der Prüfungshauptausschuss S.
(2) 1Jeder Prüfungshauptausschuss führt die Prüfungen für das jeweilige Lehramt durch. 2Bei allen Prüfungen für eine anerkannte sonderpädagogische Qualifikation hat der für das jeweilige Lehramt zuständige Prüfungshauptausschuss den Prüfungshauptausschuss S zu beteiligen.
(3) 1Die Prüfungshauptausschüsse GS, M, R, G, B und S setzen sich jeweils zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden, einer Person, die ein entsprechendes Studienseminar leitet und einer Vertretung der Schulaufsicht oder Lehrkraft der jeweiligen Schulart. 2Für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt. 3Die Leiter oder Leiterinnen der Prüfungsämter können zu den Sitzungen der jeweiligen Prüfungshauptausschüsse zugezogen werden; sie haben in diesem Fall beratende Stimme.
(4) 1Die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder müssen grundsätzlich Beamte oder Beamtinnen sein. 2Sie werden vom Staatsministerium in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist zulässig.
(5) Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und ihre Stellvertretungen bestimmt das Staatsministerium.
(6) 1Die Prüfungshauptausschüsse entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Beratung und Abstimmung sind geheim. 4Die Prüfungshauptausschüsse können im Bedarfsfall fachkundige Lehrkräfte der einzelnen Schularten als beratende Mitglieder beiziehen. 5Über jede Sitzung der Prüfungshauptausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 4
Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse
(1) Jeder Prüfungshauptausschuss hat in den Fällen zu entscheiden, die ihm durch die Prüfungsordnung ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.
(2) Der oder die Vorsitzende eines Prüfungshauptausschusses hat für die Durchführung der Prüfung zu sorgen und insbesondere
1.
aus dem in § 7 genannten Personenkreis die prüfungsberechtigten Personen für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, die Abnahme des Kolloquiums und der mündlichen Prüfung sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Lehrproben zu bestimmen, soweit diese Aufgabe nicht einer nachgeordneten Behörde oder der örtlichen Prüfungsleitung übertragen wird,
2.
Stichentscheide zu treffen oder durch eine von ihm oder ihr bestimmte prüfungsberechtigte Person herbeizuführen,
3.
an Stelle des Prüfungshauptausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hiervon hat er oder sie dem Prüfungshauptausschuss bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben;
4.
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm oder ihr durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.
§ 5
Aufgaben des Prüfungsamts
(1) 1Die Durchführung der Prüfungen und die Feststellung des Prüfungsergebnisses obliegt im Übrigen den Prüfungsämtern. 2Die Ausschreibung der Prüfungen (§ 15 Abs. 1) und die Festsetzung der Platzziffern obliegt dem Staatsministerium.
(2) Prüfungsämter werden eingerichtet für die Prüfungen
1.
für die Lehrämter an Realschulen und Gymnasien beim Staatsministerium,
2.
für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, beruflichen Schulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik bei den Regierungen.
§ 6
Örtliche Prüfungsleitung
(1) 1Die örtliche Prüfungsleitung wird von Personen wahrgenommen, die von den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungshauptausschüsse bestellt werden. 2Für das Lehramt an Realschulen übernimmt der Leiter oder die Leiterin, für die Lehrämter an Gymnasien und beruflichen Schulen jeweils der Vorstand des Studienseminars die Aufgaben der örtlichen Prüfungsleitung.
(2) 1Bei den Lehrämtern an Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen bestimmt die örtliche Prüfungsleitung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bzw. beim Lehramt an beruflichen Schulen mit dem Leiter oder der Leiterin des Staatlichen Studienseminars die prüfungsberechtigten Personen für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, die Abnahme des Kolloquiums und der mündlichen Prüfung sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Lehrproben. 2Die örtliche Prüfungsleitung teilt die prüfungsberechtigten Personen für die Kolloquien und die einzelnen mündlichen Prüfungen, die Zweitprüfer oder Zweitprüferinnen für die schriftlichen Hausarbeiten sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Lehrproben ein. 3Sie hat auch die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen einzuteilen, soweit die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse nicht eine andere Regelung treffen. 4Weitere Aufgaben können ihr von den Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und von den Leitern oder Leiterinnen der Prüfungsämter übertragen werden.
(3) Die örtliche Prüfungsleitung kann bei Verhinderung einer prüfungsberechtigten Person, soweit keine andere prüfungsberechtigte Person zur Verfügung steht, eine geeignete Lehrkraft für die unabweisbar notwendige Zeit heranziehen.
§ 7
Prüfungsberechtigte Personen
(1) 1Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden
1.
die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungshauptausschusses,
2.
mit der Ausbildung der Lehramtsanwärter bzw. der Studienreferendare befasste Lehrpersonen,
3.
Personen, die in der Schulaufsicht tätig sind,
4.
im bayerischen Staatsdienst stehende beamtete oder hauptamtlich unbefristet beschäftigte Lehrkräfte der einzelnen Schularten.
2Die Prüfungsberechtigung kann über den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus verlängert werden.
(2) Für Prüfungen im Fach Religionslehre oder für Religionslehre im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule für die Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik können als prüfungsberechtigte Personen auch fachlich vorgebildete Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche bestimmt werden.
§ 8
Notenskala und Notenbildung
Die Notenskala und die Notenbildung richten sich für die Erteilung von Einzelnoten nach § 12 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I), für die Bildung der Gesamtnoten und der Gesamtprüfungsnote nach § 4 Abs. 6 LPO I.
§ 9
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
In Fällen von Unterschleif und Beeinflussungsversuch ist analog zu § 13 LPO I zu verfahren.
§ 10
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung setzt voraus, dass die Person im Anschluss an die nicht bestandene Prüfung zwölf Monate am Vorbereitungsdienst teilnimmt. 3Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. 4Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Jahres bzw. der nach Satz 3 genehmigten Frist abgelegt, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden.
(2) 1Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. 2Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen.
§ 11
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, werden zur Verbesserung der Prüfungsnote auf Antrag ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen. 2Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Erstablegung wiederholt werden. 3§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. 2Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen. 3Die Noten der Gutachten gemäß §§ 22, 22a und 22b aus der ersten Prüfung werden unverändert übernommen.
(3) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen können jederzeit gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung verzichten. 2Die Wiederholungsprüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.
(4) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 2Sie erhalten an Stelle eines Zeugnisses zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheiden wollen. 3Geben sie diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. 4Entscheiden sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so haben sie zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben; sie erhalten dann ein Zeugnis mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung.
(5) 1Die Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. 2Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
§ 12
Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung
(1) Können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Zweite Staatsprüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so haben sie die nicht abgelegten Prüfungsteile innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin (Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin) nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 4Die örtliche Prüfungsleitung stellt fest, ob eine vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(3) 1Versäumt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin einen einzelnen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin die Termine für die Einholung des Themas der schriftlichen Hausarbeit oder der Ablieferung der schriftlichen Hausarbeit ohne genügende Entschuldigung versäumt.
(4) 1Ist einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt auf Antrag das Fernbleiben genehmigen. 2Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3In diesem Fall gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Hat sich ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnte. 2Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen. 3Die Geltendmachung solcher Gründe ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(6) 1Scheiden Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nach der Ablegung des Kolloquiums aus dem Vorbereitungsdienst aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Haben Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen die Gründe nicht zu vertreten, so haben sie im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen.
(7) 1Scheiden Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen vor der Ablegung des Kolloquiums aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet, wenn der Vorbereitungsdienst nicht länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. 2Ist der Vorbereitungsdienst für eine Dauer von mehr als drei Jahren unterbrochen worden, setzt die Anrechnung bereits abgelegter Prüfungsteile einen entsprechenden Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin und die Zustimmung des Landespersonalausschusses voraus. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
§ 13
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
(1) Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen können von der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,
2.
an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
(2) Die Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses, in dringenden Fällen die örtliche Prüfungsleitung.
(3) In dem Fall des Abs. 1 Nr. 1 gilt § 12 Abs. 3, in dem Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 12 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 entsprechend.
§ 14
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
Bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist analog zu § 19 LPO I zu verfahren.
§ 15
Prüfungstermine, Meldefristen und Bekanntmachung der Prüfung
(1) 1Die Zweite Staatsprüfung wird vom Prüfungsamt oder von dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungshauptausschusses mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils amtlich unter Hinweis auf den Personenkreis, der an der Prüfung teilzunehmen hat, den Zeitraum der mündlichen Prüfungen und der Lehrproben sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Personen, die sich der Prüfung zur Notenverbesserung (§ 11) unterziehen wollen, bekannt gemacht. 2In der Bekanntmachung wird für die Personen, die die Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach ablegen oder sich der Prüfung zur Notenverbesserung unterziehen wollen, eine Frist für die Einreichung der Meldung festgesetzt. 3Für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Meldung beim Prüfungsamt maßgeblich.
(2) 1Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen werden die Einzeltermine für die Kolloquien und mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt oder von der örtlichen Prüfungsleitung jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekannt gegeben. 2Muss der Termin eines Kolloquiums oder einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekannt gegeben werden.
(3) 1Die Termine für die Lehrproben werden den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen von der örtlichen Prüfungsleitung oder einer von ihr beauftragten Person frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekannt gegeben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 1 kann kurzfristig ein Nachtermin eingeräumt werden.
§ 16
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Zur Zweiten Staatsprüfung sind zugelassen
1.
die Personen, für die die Prüfung nach § 15 Abs. 1 ausgeschrieben wurde,
2.
die Personen, die auf Grund einer Verlängerung oder Verkürzung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
3.
die Personen, die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 10 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.
2Nicht zugelassen werden Personen, die eine Zweite Staatsprüfung oder eine mit der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung gleichwertige Staatsprüfung außerhalb Bayerns erstmalig oder endgültig nicht bestanden haben.
(2) 1Zur Zweiten Staatsprüfung können auf Antrag Personen zugelassen werden, die sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 11) unterziehen wollen. 2Sie richten ihre Meldung an das Prüfungsamt. 3Die Meldung hat innerhalb der in der Ausschreibung der Zweiten Staatsprüfung vorgeschriebenen Frist zu erfolgen. 4Die Zulassung zur Prüfung zur Notenverbesserung ist zu versagen, wenn die Person die Voraussetzung nach § 11 Abs. 1 nicht erfüllt. 5Sie kann versagt werden, wenn Form und Frist des Zulassungsantrags nicht beachtet wurden. 6Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zur Notenverbesserung ist der Antrag stellenden Person schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
§ 17
Einteilung der Prüfung
Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit, einem Kolloquium, einer mündlichen Prüfung sowie drei Prüfungslehrproben.
§ 18
Schriftliche Hausarbeit
(1) 1Jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin hat eine schriftliche Hausarbeit aus dem Gebiet der Pädagogik oder der Psychologie oder – je nach Lehramt – der Didaktik eines der studierten Fächer oder der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder der Didaktik einer beruflichen Fachrichtung, im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt auch über die Aufgaben und die Praxis der schulpsychologischen Beratung, anzufertigen. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat das Thema der Arbeit bei einer seiner oder ihrer Seminarlehrkräfte einzuholen. 3Es sind auch Themen möglich, die nicht einem einzelnen der in Satz 1 genannten Gebiete zugeordnet werden können; § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4In einem solchen Fall kann das Thema auch von zwei Seminarlehrkräften gemeinsam erteilt werden. 5Die Erteilung des Themas und gegebenenfalls eine Regelung nach Satz 4 bedürfen der Zustimmung des Leiters oder der Leiterin des Studienseminars.
(2) 1Das Thema muss innerhalb des Wissens- und Erfahrungsbereichs des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin liegen. 2Es soll Fragen des Unterrichts und der Erziehung behandeln, wobei der Verfasser oder die Verfasserin die eigene, aus praktischer Tätigkeit gewonnene Einsicht klarlegen und begründen soll. 3Bei Erteilung des Themas ist darauf zu achten, dass die Beschaffung der zulässigen Hilfsmittel, insbesondere der Literatur, keine besonderen Schwierigkeiten bereitet.
(3) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann im Einvernehmen mit einer seiner oder ihrer Seminarlehrkräfte, im Fall des Abs. 1 Satz 4 mit beiden Seminarlehrkräften, und mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin des Studienseminars das Thema der schriftlichen Hausarbeit auch selbst wählen. 2Ein Thema, das der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bereits als Doktor-, Magister-, Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit bei einer Hochschule oder als schriftliche Hausarbeit bei einer anderen Staatsprüfung für ein Lehramt behandelt oder behandelt hat, scheidet aus. 3Abweichend von Satz 2 kann das Prüfungsamt die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zur Erlangung eines Mastergrads genehmigen. 4Dabei kann von den Regelungen in den Abs. 4 und 5 abgewichen werden. 5Zur Beurteilung des Teils, der als schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung gelten soll, gelten die Bestimmungen in den Abs. 6 und 7 in gleicher Weise.
(4) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit ist vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin frühestens im achten und spätestens im dreizehnten Ausbildungsmonat einzuholen.
(5) 1Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb von fünf Monaten anzufertigen und beim Leiter oder bei der Leiterin des Studienseminars abzuliefern. 2Auf Antrag kann der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars eine Nachfrist bis zu einem Monat bewilligen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. 3In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt eine weitere Verlängerung der Frist genehmigen.
(6) 1Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder sie die Hausarbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. 2Die Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. 3Die Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. 4Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor.
(7) 1Die schriftliche Hausarbeit wird von zwei prüfungsberechtigten Personen beurteilt. 2Erstprüfer oder Erstprüferin ist die Seminarlehrkraft, die das Thema erteilt hat oder mit deren Einverständnis das Thema gewählt worden ist. 3Ist diese verhindert, so bestimmt der oder die Vorsitzende des Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person. 4Der Zweitprüfer oder die Zweitprüferin wird von der örtlichen Prüfungsleitung bestimmt (§ 6 Abs. 2). 5Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen eine Einigung über die Benotung versuchen. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm bestimmte prüfungsberechtigte Person in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid). 7Wurde das Thema für die schriftliche Hausarbeit gemäß Abs. 1 Satz 4 von zwei Seminarlehrkräften gemeinsam erteilt, so wird auch die Erstkorrektur von diesen Seminarlehrkräften gemeinsam durchgeführt. 8In diesem Fall kann die örtliche Prüfungsleitung bestimmen, dass auch die Zweitkorrektur von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam durchgeführt wird. 9Soweit sich die für die Erstkorrektur oder die für die Zweitkorrektur bestimmten prüfungsberechtigten Personen nicht auf eine Note einigen können, wird als Note der Erstkorrektur bzw. als Note der Zweitkorrektur die Note gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I festgesetzt, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 LPO I aus den beiden Bewertungen ergibt. 10Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sätze 2 bis 6 entsprechend.
§ 19
Kolloquium
(1) 1Das Kolloquium erstreckt sich auf Gebiete der Pädagogik und der Psychologie, beim Lehramt für Sonderpädagogik auch auf Gebiete der Sonderpädagogik. 2Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.
(2) Das Kolloquium findet in der Regel nach dem 18. Ausbildungsmonat statt.
(3) 1Das Kolloquium geht von einer konkreten Situation in einer Klasse, in einer Jahrgangsstufe oder in einer Schule aus. 2Die schriftliche Darstellung dieser Situation wird dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ca. 30 Minuten vor Beginn des Kolloquiums ausgehändigt. 3Diese Unterlagen dienen der Vorbereitung unter Aufsicht auf das Kolloquium; die Verwendung von Hilfsmitteln ist nicht gestattet. 4Das Kolloquium gliedert sich in zwei Teile. 5Auf Grund einer pädagogisch-psychologischen Analyse der Fallsituation entwirft und reflektiert der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im ersten Teil (Dauer ca. 10 Minuten) relevante Handlungsmöglichkeiten der Lehrkraft. 6Ausgehend von einem vertiefenden Gespräch dazu stellen die prüfungsberechtigten Personen im zweiten Teil Fragen zur Pädagogik und Psychologie, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu beantworten hat.
(4) 1Das Kolloquium wird von zwei prüfungsberechtigten Personen abgenommen, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören müssen. 2Das Kolloquium ist mit jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin einzeln zu führen. 3Die Aufteilung der Zeit im zweiten Teil des Kolloquiums auf die beiden prüfungsberechtigten Personen liegt in deren Ermessen. 4Beide prüfungsberechtigte Personen müssen beim Kolloquium ständig anwesend sein.
(5) 1Kommen die beiden prüfungsberechtigten Personen zu einer abweichenden Bewertung, sollen sie eine Einigung über die Benotung versuchen. 2Wird eine Einigung nicht erzielt, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Kolloquium die Note gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 LPO I aus den beiden Bewertungen ergibt.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1.
Didaktik eines jeden Fachs bzw. einer jeden Fachrichtung (Prüfungszeit je etwa 20 Minuten); in den Doppelfächern Kunst und Musik ist nur eine Prüfung abzulegen, Diplomhandelslehrer und Diplomhandelslehrerinnen ohne Ausbildung in einem weiteren Unterrichtsfach werden nur in der Didaktik der beruflichen Fachrichtung geprüft (Prüfungszeit je etwa 40 Minuten);
2.
Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (Prüfungszeit etwa 20 Minuten); für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die sich in der Zweiten Staatsprüfung einer mündlichen Prüfung in der Didaktik der Sozialkunde unterziehen, erstreckt sich die Prüfung nur auf Schulrecht und Schulkunde (Prüfungszeit etwa 20 Minuten). Dies gilt nicht für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen an der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik, die das Fach Sozialkunde im Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule gewählt haben.
(2) Die mündliche Prüfung findet in der Regel nach dem Kolloquium statt.
(3) Prüfungsgebiete im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 sind:
1.
bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an Grundschulen die Didaktik der Grundschule (hierbei können geprüft werden Didaktik des Schriftspracherwerbs, Sachunterricht sowie die Didaktiken zweier gewählter Fächer; von den beiden letzteren kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ein Fach frei wählen, das weitere Fach oder eines der vorgenannten Teilgebiete wird von den beiden prüfungsberechtigten Personen bestimmt) und die Didaktik des gewählten Unterrichtsfachs,
2.
bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an Mittelschulen die Didaktiken zweier Fächer der gewählten Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule (hiervon kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ein Fach frei wählen, das weitere Fach wird von den beiden prüfungsberechtigten Personen bestimmt) und die Didaktik des gewählten Unterrichtsfachs,
3.
bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt für Sonderpädagogik die Didaktik der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und die Didaktik der Grundschule (hierbei können geprüft werden Didaktik des Schriftspracherwerbs, Sachunterricht sowie die Didaktiken zweier gewählter Fächer; von den beiden letzteren kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ein Fach frei wählen, das weitere Fach oder eines der vorgenannten Teilgebiete wird von den beiden prüfungsberechtigten Personen bestimmt) bzw. die Didaktiken zweier Fächer der gewählten Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule (hiervon kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ein Fach frei wählen, das weitere Fach wird von den beiden prüfungsberechtigten Personen bestimmt), jeweils unter besonderer Berücksichtigung der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung,
4.
im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt die Aufgaben und die Praxis der schulpsychologischen Beratung.
(4) 1Für jede mündliche Prüfung werden zwei prüfungsberechtigte Personen bestimmt; mindestens eine prüfungsberechtigte Person muss dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören. 2Jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin ist einzeln zu prüfen. 3Beide prüfungsberechtigte Personen müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein.
(5) 1Kommen die beiden prüfungsberechtigten Personen zu einer abweichenden Bewertung, sollen sie eine Einigung über die Benotung versuchen. 2Wird eine Einigung nicht erzielt, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in der mündlichen Prüfung die Note gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 LPO I aus den beiden gleich gewichteten Bewertungen ergibt. 3Die Note der mündlichen Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar im Anschluss an seine oder ihre mündliche Prüfung bekannt gegeben.
(6) Die Durchschnittsnote aus den mündlichen Prüfungen ist nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPO I zu bilden; die Note aus einer Prüfung von 40 Minuten Dauer gemäß Abs. 1 Nr. 1 wird dabei doppelt gewertet.
§ 21
Prüfungslehrproben
(1) Die Prüfungslehrproben werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die jeweils aus einer Person, die den Vorsitz führt, und zwei weiteren Mitgliedern bestehen.
(2) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin für das
1.
Lehramt an Grundschulen hat eine Doppellehrprobe aus der Didaktik der Grundschule und eine Lehrprobe aus dem gewählten Unterrichtsfach,
2.
Lehramt an Mittelschulen hat eine Doppellehrprobe aus den Didaktiken zweier Fächer einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule und eine Lehrprobe aus dem gewählten Unterrichtsfach,
3.
Lehramt an Realschulen hat drei Lehrproben aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
4.
Lehramt an Gymnasien hat drei Lehrproben aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
5.
Lehramt an beruflichen Schulen hat zwei Lehrproben aus der beruflichen Fachrichtung und eine Lehrprobe aus dem gewählten Unterrichtsfach,
6.
Lehramt für Sonderpädagogik hat drei Lehrproben, davon mindestens zwei unter besonderer Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtung,
abzulegen. 2Eine der Lehrproben kann dabei auch innerhalb eines Fachs der Stundentafel der jeweiligen Schulart abgelegt werden, das schwerpunktmäßig ein Fach der gewählten Fächerverbindung beinhaltet. 3Im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt tritt an die Stelle einer Lehrprobe ein schulpsychologisches Fachgespräch auf der Grundlage eines Beratungsfalls. 4Dabei werden dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zusammen mit der Festsetzung eines Termins gemäß § 15 Abs. 3 die notwendigen Unterlagen zugänglich gemacht. 5Das schulpsychologische Fachgespräch erstreckt sich auf bis zu 45 Minuten. 6Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 gelten entsprechend. 7An die Stelle des Entwurfs nach Abs. 7 Satz 1 tritt eine Ausarbeitung, in der die Unterlagen ausgewertet und die für die Beratung im Einzelfall wesentlichen Ergebnisse festgehalten werden.
(3) 1Die Lehrproben sind an der Seminarschule oder an der Einsatzschule abzulegen. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an Gymnasien müssen die drei Lehrproben, soweit möglich, in der Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe halten. 3Bei künstlerischen Fächern muss eine Lehrprobe aus dem Gebiet der Kunstbetrachtung und Kunstgeschichte bzw. der Musikgeschichte abgelegt werden. 4Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an beruflichen Schulen müssen die beiden Lehrproben aus der beruflichen Fachrichtung in zwei verschiedenen Fachgebieten halten.
(4) 1Die Lehrproben sollen in Klassen bzw. Unterrichtsgruppen stattfinden, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin entweder aus dem eigenverantwortlich erteilten Unterricht oder von Unterrichtsbeobachtungen kennt. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin muss die Möglichkeit haben, jeweils in einer der der Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunden des betreffenden Fachs anwesend zu sein.
(5) 1Zusammen mit den Terminen für die Lehrprobe (§ 15 Abs. 3) werden dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Jahrgangsstufe und die Klasse bzw. Unterrichtsgruppe, in der die jeweilige Lehrprobe zu halten ist, sowie die Dauer der Lehrprobe mitgeteilt. 2Das Stoffgebiet der Lehrprobe ist dem laufenden Lehrplan der Jahrgangsstufe zu entnehmen. 3Wünsche des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin hinsichtlich der Jahrgangsstufe und in geeigneten Fällen hinsichtlich des Stoffgebiets sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(6) 1Das Stoffgebiet der Lehrprobe muss sich in den Unterrichtsgang der jeweiligen Jahrgangsstufe einfügen und darf nicht vorher behandelt werden. 2Es ist so abzugrenzen, dass es in einer Unterrichtsstunde abgeschlossen werden kann. 3Bei geeigneter Themenstellung, bei Einsatz entsprechender Unterrichtsformen oder aus anderen fach- oder schulartspezifischen Gründen kann die Dauer der Lehrprobe bis zu zwei Unterrichtsstunden betragen; wenn es die Unterrichtsform erfordert, kann, auch auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, eine der Lehrproben auf bis zu fünf aufeinander folgende Unterrichtsstunden an einem Schultag ausgedehnt werden. 4Die Doppellehrproben aus der Didaktik der Grundschule und aus den Didaktiken zweier vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu benennenden Fächer einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule umfassen in der Regel zwei Unterrichtsstunden, dürfen aber eine Dauer von drei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 5Das im Rahmen des Lehramts an Grundschulen oder des Lehramts an Mittelschulen gewählte Unterrichtsfach darf in dieser Lehrprobe nicht enthalten sein. 6Von den drei Fächern Musik, Kunst und Sport darf nur eines innerhalb der Lehrprobe behandelt werden. 7Im Rahmen der Prüfungslehrproben für das Lehramt für Sonderpädagogik darf ein Unterrichtsfach nicht zweimal gewählt werden. 8Für das Lehramt an beruflichen Schulen ist die dritte Lehrprobe als mehrstündige Unterrichtseinheit durchzuführen.
(7) 1Vor Beginn der Lehrprobe hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin der Person, die den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, einen kurz gefassten schriftlichen Entwurf auszuhändigen, aus dem Ziele und Aufbau der als Lehrprobe durchzuführenden Unterrichtsstunde ersichtlich sind. 2Am Schluss des Entwurfs hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Versicherung entsprechend zu § 18 Abs. 6 abzugeben. 3Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor. 4Wird dieser Entwurf aus einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Grund nicht vorgelegt, findet die Lehrprobe nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt. 5Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit zu geben, sich nach der Lehrprobe zu deren Verlauf zu äußern. 6Die Prüfungskommission kann auch von sich aus Fragen an den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Lehrprobe stellen.
(8) 1Gehört die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft der Prüfungskommission nicht an, so kann sie zur Lehrprobe hinzugezogen werden; in diesem Fall wirkt sie bei der Notengebung beratend mit. 2Entsprechendes gilt bei einer Lehrprobe an der Einsatzschule für die Betreuungslehrkraft.
(9) 1Jede Lehrprobe ist noch am gleichen Tag zu benoten. 2Die Prüfungskommission bewertet die in der Lehrprobe gezeigte Leistung mit einer Note nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I. 3Eine Einigung der prüfungsberechtigten Personen über die zu erteilende Note ist anzustreben. 4Kann eine Einigung nicht erzielt werden, gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 5Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach ihrer Festlegung bekannt gegeben.
(10) Die Durchschnittsnote aus den Lehrproben ist nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPO I zu bilden; dabei zählen Doppellehrproben zweifach.
§ 22
Unterrichtskompetenz
(1) 1Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die Unterrichtskompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin unter Verwendung der Notenstufen des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I bewertet wird. 2Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung bleiben dabei unberücksichtigt. 3Bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen mit einem abgeschlossenen Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt wird in die Bewertung der Unterrichtskompetenz auch die Gestaltung der Beratung einbezogen, soweit nicht der Zweite Teil dieser Prüfungsordnung gilt.
(2) Die Leiter oder Leiterinnen der Einsatzschulen teilen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkräfte dem Leiter oder der Leiterin des Studienseminars mit, der oder die sie bei der Bewertung der Unterrichtskompetenz berücksichtigt.
(3) Die Unterrichtskompetenz der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Mittelschulen wird vom zuständigen Seminarrektor oder der zuständigen Seminarrektorin bewertet; die Beobachtungen nach Abs. 2 sind ihm oder ihr mitzuteilen.
§ 22a
Erzieherische Kompetenz
1Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die erzieherische Kompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin unter Verwendung der Notenstufen des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I bewertet wird. 2Tätigkeiten in Schülerheimen, Tagesheimen, Tagesstätten, Schulvorbereitenden Einrichtungen und Einrichtungen der pädagogischen Frühförderung, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abgeleistet werden, sind in die Bewertung der erzieherischen Kompetenz einzubeziehen, ebenso Lehrgänge und Lehrveranstaltungen (z.B. Schulwandern, Schulspiel, Sprecherziehung, Verkehrserziehung), die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. 3Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung können bei der Bewertung der erzieherischen Kompetenz angemessen berücksichtigt werden. 4§ 22 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 22b
Handlungs- und Sachkompetenz
1Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die Handlungs- und Sachkompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin unter Verwendung der Notenstufen des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I bewertet wird. 2Die Mitwirkung bei Prozessen der Inneren Schulentwicklung ist dabei zu berücksichtigen. 3Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung können bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz angemessen berücksichtigt werden. 4§ 22 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 23
Prüfungsergebnis
1Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst. 2Diese wird gebildet aus
1.
der Note der Unterrichtskompetenz,
2.
der Note der erzieherischen Kompetenz,
3.
der Note der Handlungs- und Sachkompetenz,
4.
der Durchschnittsnote der Lehrproben,
5.
der Note des Kolloquiums,
6.
der Note der schriftlichen Hausarbeit,
7.
der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung.
3Aus den nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPO I gebildet; dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach. 4Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählt die Durchschnittsnote nach Satz 3 fünffach, die Durchschnittsnote der Lehrproben vierfach und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach; die anderen Noten zählen je einfach. 5Die so ermittelte Notensumme wird durch 13 geteilt.
§ 24
Nichtbestehen der Prüfung
(1) 1Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist
oder
3.
die Durchschnittsnote aus Kolloquium, schriftlicher Hausarbeit und mündlicher Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist
oder
4.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.
2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nr. 3 zählen die drei Noten je einfach.
(2) 1Hat ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so erhält er oder sie eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. 2Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
§ 25
Bildung der Gesamtprüfungsnote
(1) 1Aus den Gesamtnoten der bestandenen Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung wird die Gesamtprüfungsnote gebildet. 2Dabei werden die Gesamtnoten der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewichtet. 3Die Gesamtprüfungsnote gilt als Note der Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.
(2) Eine Gesamtprüfungsnote erhält nur, wer die Erste Lehramtsprüfung nach der LPO I bestanden hat.
§ 26
Platzziffer
(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin wird auf Grund der erzielten Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. 2Für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen wird die Liste der Platzziffern innerhalb der Fächerverbindungen, für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik innerhalb der Fachrichtungen, für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Mittelschulen innerhalb des jeweiligen Lehramts erstellt. 3Für Diplomhandelslehrer und Diplomhandelslehrerinnen sowie Wirtschafts- oder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen wird die Platzziffer nach der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung festgesetzt.
(2) 1Bei gleicher Gesamtprüfungsnote wird die gleiche Platzziffer erteilt. 2In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer oder die nächstfolgende Teilnehmerin die Platzziffer, die sich ergibt, wenn diese gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(3) 1Über die Platzziffer erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine besondere Bescheinigung. 2In der Bescheinigung ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen der gleichen Fächerverbindung bzw. Fachrichtung bzw. des Lehramts sich der Zweiten Staatsprüfung unterzogen, wie viele diese bestanden haben und wie viele davon eine Platzziffer erhalten haben. 3Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
§ 27
Prüfungszeugnis
(1) 1Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung bestanden, so erhält er oder sie ein Zeugnis über die Erste Lehramtsprüfung und die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt, das die Noten des Prüfungszeugnisses der Erste Lehramtsprüfung (§ 5 Abs. 2 LPO I), die Noten der Leistungen gemäß § 23 sowie die Gesamtprüfungsnote als Gesamturteil im Sinn des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 6 LPO I und als Zahlenwert enthält. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen ohne Erste Lehramtsprüfung nach der LPO I erhalten ein Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung.
(2) Die Zweite Staatsprüfung ist mit Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.
§ 28
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Zur Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach sind Personen zugelassen, die die Erste Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach bestanden haben und sich bis zu dem in der Bekanntmachung gemäß § 15 Abs. 1 genannten Termin angemeldet haben. 2Vor der Festsetzung des ersten Prüfungstermins im Erweiterungsfach kann durch schriftliche Erklärung auf die Teilnahme an der Prüfung verzichtet werden. 3In diesem Fall gilt sie als nicht abgelegt.
(2) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen abzulegen.
§ 29
Einteilung der Prüfung
(1) 1Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer Prüfungslehrprobe. 2Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten § 20 – mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 – und § 21 entsprechend. 3Wurde das Studium für ein Lehramt durch das Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft erweitert, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Aufgaben und die Praxis der Beratung. 4Die Prüfungszeit beträgt etwa 40 Minuten; die Prüfungslehrprobe entfällt. 5Wurde das Studium für ein Lehramt durch ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt erweitert, so tritt an die Stelle der Prüfungslehrprobe nach Satz 1 ein schulpsychologisches Fachgespräch.
(2) 1Wurde das Studium für ein Lehramt durch das Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt, erweitert, so ist die Lehrprobe nach Abs. 1 Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der in der sonderpädagogischen Qualifikation gewählten Fachrichtung abzulegen. 2Wurde das Studium für das Lehramt an Grundschulen bzw. das Lehramt für Sonderpädagogik durch das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule erweitert, so ist die Lehrprobe aus der Didaktik eines selbst gewählten Unterrichtsfachs einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule abzulegen. 3Es kann dabei kein Unterrichtsfach gewählt werden, das bereits bei den Lehrproben für das angestrebte Lehramt (§ 21) geprüft wurde. 4Wurde das Studium für das Lehramt an Mittelschulen bzw. das Lehramt für Sonderpädagogik durch das Studium der Didaktik der Grundschule erweitert, so ist die Lehrprobe aus der Didaktik der Grundschule abzulegen.
§ 30
Prüfungsergebnis
1Das Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach wird in einer Note zusammengefasst. 2Diese wird gebildet aus
1.
der Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs,
2.
der Note der mündlichen Prüfung.
3Beide Noten haben gleiches Gewicht. 4Im Fall des § 29 Abs. 1 Satz 3 ist die Note der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis.
§ 31
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist nicht bestanden, wenn
1.
die Note der mündlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs schlechter als „ausreichend“ ist
oder
3.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 32
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 3Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, die Prüfung im Erweiterungsfach jedoch nicht bestanden, so erfolgt die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes.
(2) Für die Wiederholung der Prüfung im Erweiterungsfach zur Notenverbesserung gilt § 11 entsprechend.
§ 33
Bildung der Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach
1Aus den Noten der Ersten Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach und der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. 2Dabei werden die Ergebnisse der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewertet. 3§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 34
Prüfungszeugnis
(1) 1Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach bestanden, so erhält er oder sie ein Zeugnis über die ErsteLehramtsprüfung und Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach. 2Das Zeugnis enthält die Note der Ersten Lehramtsprüfung, die Noten der einzelnen Leistungen gemäß § 30 sowie die Gesamtprüfungsnote gemäß § 33 als Gesamturteil im Sinn des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 6 LPO I und als Zahlenwert. 3Das Zeugnis wird erst ausgehändigt, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat. 4Ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden, die Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach aber bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dieser Prüfung ohne Angabe von Noten.
(2) Eine Platzziffer wird nicht festgesetzt.
§ 35
Zusammenfassende Ergebnisse
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die eine Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 und eine Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach gemäß § 33 erhalten haben, wird eine zusammenfassende Note gebildet. 2Dabei wird die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 vierfach und die Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach gemäß § 33 einfach gewertet. 3Abweichend davon wird beim Lehramt an Gymnasien die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 im Fall der Erweiterung mit dem Doppelfach Musik oder Kunst zweifach und im Fall der Erweiterung mit einer pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation sechsfach gewertet. 4Bei Diplomhandelslehrern und Diplomhandelslehrerinnen sowie Wirtschafts- oder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen wird die zusammenfassende Note aus der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung und der Note der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach gebildet; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die eine zusammenfassende Note erhalten haben, wird innerhalb der Gruppe, die durch § 26 Abs. 1 und das Erweiterungsfach bestimmt ist, auf Grund der zusammenfassenden Note eine Platzziffer festgesetzt; diese ist nicht die Platzziffer im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes. 2§ 26 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, für die eine zusammenfassende Note festgesetzt wurde, erhalten eine Bescheinigung, in der die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25, die Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach gemäß § 33, die zusammenfassende Note gemäß Abs. 1 und die Platzziffer gemäß Abs. 2 angegeben werden. 2In der Bescheinigung wird ferner angegeben, für wie viele Teilnehmer dieser Gruppe eine Platzziffer nach Abs. 2 ermittelt wurde. 3Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben. 4§§ 26, 27 und 34 bleiben unberührt.
§ 36
Besondere Erweiterungen
1Die Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Prüfungsordnung gelten nicht, wenn
1.
das Studium für eines der Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen, an Realschulen oder an beruflichen Schulen durch das abgeschlossene Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (Art. 14 Nr. 4 , Art. 15 Nr. 4 , Art. 16 Nr. 3 , Art. 18 Nr. 3 BayLBG)
oder
2.
das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung (Art. 18 Nr. 3 BayLBG)
erweitert wurde. 2In diesen Fällen richtet sich die Prüfung nach den Bestimmungen des Ersten Teils §§ 15 ff.
§ 37
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworbenen Lehramtsbefähigung ist schriftlich oder elektronisch an das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Zeugnisse über die Erste Lehramtsprüfung oder eine nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als gleichwertig anerkannte Prüfung und die Zweite Staatsprüfung oder eine der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung entsprechende Staatsprüfung,
2.
Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamts, nach welchen Prüfungsordnungen die in Nr. 1 genannten Prüfungen abgelegt worden sind, soweit diese Angaben den Zeugnissen nicht zu entnehmen sind,
3.
Lebenslauf,
4.
bei Namensänderung durch Eheschließung: Heiratsurkunde,
5.
in Fächerverbindungen mit dem Fach Sport: Nachweise über die sportpraktischen Prüfungen (z.B. Leistungskarte).
(3) Die Unterlagen nach Abs. 2 sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(5) 1Für die Anerkennung von Befähigungen für den Lehrerberuf, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurden, gelten Art. 7 Abs. 4 BayLBG und die hierzu erlassenen Vollzugsregelungen. 2Entsprechendes gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 38
Anerkennung der Lehramtsbefähigung
(1) 1Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworbene Lehramtsbefähigung wird als Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes anerkannt, wenn
1.
die Erste Lehramtsprüfung ohne Nachqualifikation anerkennbar ist oder die für die Anerkennung erforderliche Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde; im Einzelnen gelten die §§ 119 bis 121 LPO I und
2.
die Zweite Staatsprüfung ohne Nachqualifikation anerkennbar ist oder die für die Anerkennung erforderliche Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde; im Einzelnen gelten die §§ 39 und 40.
2Außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes
1.
erworbene lehramtsspezifische Masterabschlüsse, die dort den Zugang zum entsprechenden Vorbereitungsdienst ermöglichen, entsprechen der Ersten Lehramtsprüfung,
2.
den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen entsprechen einer Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung.
(2) Die Entscheidung über die Anerkennung der Lehramtsbefähigung und gegebenenfalls die Festlegungen hinsichtlich der geforderten Nachqualifikation werden der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
§ 39
Entscheidung über die Anerkennung der Zweiten Staatsprüfung
(1) 1Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle prüft, ob die nachgewiesene Ausbildung und die abgelegte Zweite Staatsprüfung oder eine der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung entsprechende Staatsprüfung der nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz und dieser Prüfungsordnung für das betreffende Lehramt geforderten Ausbildung und Prüfung gleichwertig sind. 2Wurde die Staatsprüfung nach Satz 1 in einem anderen Land abgelegt, ist die Gleichwertigkeit dieser Prüfung im Sinn des Satzes 1 dann gegeben, wenn die einschlägigen Vorgaben der Kultusministerkonferenz erfüllt sind. 3In diesem Fall wird die Prüfung als Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt.
(2) 1Ist die Anerkennung der Prüfung nach Abs. 1 nicht möglich, sind die Unterschiede hinsichtlich Ausbildung und Prüfung aber durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, und wurde die Prüfung in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, so legt das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle fest, welche Ausbildungsteile im Rahmen eines ergänzenden Vorbereitungsdienstes zu absolvieren und welche zusätzlichen Leistungen im Rahmen einer Nachqualifikation zu erbringen sind. 2Wurde die Nachqualifikation erfolgreich abgeschlossen, so wird die Prüfung als Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt.
§ 40
Nachqualifikation
(1) 1Die Nachqualifikation besteht in der Ablegung von Einzelprüfungen, die in den §§ 20 und 21 für das betreffende Lehramt vorgesehen sind. 2Diese Prüfungsleistungen sind in der Regel im Rahmen eines halbjährigen oder einjährigen Vorbereitungsdienstes zu erbringen.
(2) 1Für die Nachqualifikation gelten die in den §§ 1 bis 16, in § 20 Abs. 1 bis 5 sowie in § 21 Abs. 1 bis 8 festgelegten Bestimmungen entsprechend. 2Bei Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes gelten die für den Fall des bereits abgelegten Kolloquiums festgelegten Bestimmungen.
(3) 1Die Note der Nachqualifikation wird als Durchschnittsnote aus den einzelnen Prüfungsleistungen gebildet. 2Dabei zählt die Note für eine Lehrprobe vierfach, die Note für eine einzelne mündliche Prüfung zweifach. 3Die Note für eine Doppellehrprobe zählt achtfach; die Note für eine mündliche Prüfung mit 40 Minuten Dauer zählt vierfach.
(4) Die Nachqualifikation ist nicht bestanden, wenn
1.
die Note der Nachqualifikation schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist; bei der Bildung der Durchschnittsnote zählt eine Doppellehrprobe zweifach; war nur eine Lehrprobe abzulegen, so gilt die Note aus dieser Lehrprobe als Durchschnittsnote;
oder
3.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.

Vierter Teil Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie

§ 41
(außer Kraft)

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

§ 42
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) § 41 tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
München, den 28. Oktober 2004
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin