Inhalt

LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 23
Prüfungsergebnis
1Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst. 2Diese wird gebildet aus
1.
der Note der Unterrichtskompetenz,
2.
der Note der erzieherischen Kompetenz,
3.
der Note der Handlungs- und Sachkompetenz,
4.
der Durchschnittsnote der Lehrproben,
5.
der Note des Kolloquiums,
6.
der Note der schriftlichen Hausarbeit,
7.
der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung.
3Aus den nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPO I gebildet; dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach. 4Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählt die Durchschnittsnote nach Satz 3 fünffach, die Durchschnittsnote der Lehrproben vierfach und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach; die anderen Noten zählen je einfach. 5Die so ermittelte Notensumme wird durch 13 geteilt.