Inhalt
1Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst. 2Diese wird gebildet aus
- 1.
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der Note der Unterrichtskompetenz,
- 2.
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der Note der erzieherischen Kompetenz,
- 3.
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der Note der Handlungs- und Sachkompetenz,
- 4.
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der Durchschnittsnote der Lehrproben,
- 5.
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der Note des Kolloquiums,
- 6.
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der Note der schriftlichen Hausarbeit,
- 7.
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der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung.
3Aus den nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPO I gebildet; dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach. 4Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählt die Durchschnittsnote nach Satz 3 fünffach, die Durchschnittsnote der Lehrproben vierfach und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach; die anderen Noten zählen je einfach. 5Die so ermittelte Notensumme wird durch 13 geteilt.