Inhalt
    
    
                
                 1Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst. 2Diese wird gebildet aus
                
                  - 1.
- 
                    der Note der Unterrichtskompetenz, 
- 2.
- 
                    der Note der erzieherischen Kompetenz, 
- 3.
- 
                    der Note der Handlungs- und Sachkompetenz, 
- 4.
- 
                    der Durchschnittsnote der Lehrproben, 
- 5.
- 
                    der Note des Kolloquiums, 
- 6.
- 
                    der Note der schriftlichen Hausarbeit, 
- 7.
- 
                    der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung. 
 3Aus den nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPO I gebildet; dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach. 4Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählt die Durchschnittsnote nach Satz 3 fünffach, die Durchschnittsnote der Lehrproben vierfach und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach; die anderen Noten zählen je einfach. 5Die so ermittelte Notensumme wird durch 13 geteilt.