Inhalt
§ 35
Zusammenfassende Ergebnisse
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die eine Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 und eine Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach gemäß § 33 erhalten haben, wird eine zusammenfassende Note gebildet. 2Dabei wird die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 vierfach und die Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach gemäß § 33 einfach gewertet. 3Abweichend davon wird beim Lehramt an Gymnasien die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25 im Fall der Erweiterung mit dem Doppelfach Musik oder Kunst zweifach und im Fall der Erweiterung mit einer pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation sechsfach gewertet. 4Bei Diplomhandelslehrern und Diplomhandelslehrerinnen sowie Wirtschafts- oder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen wird die zusammenfassende Note aus der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung und der Note der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach gebildet; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die eine zusammenfassende Note erhalten haben, wird innerhalb der Gruppe, die durch § 26 Abs. 1 und das Erweiterungsfach bestimmt ist, auf Grund der zusammenfassenden Note eine Platzziffer festgesetzt; diese ist nicht die Platzziffer im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes. 2§ 26 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, für die eine zusammenfassende Note festgesetzt wurde, erhalten eine Bescheinigung, in der die Gesamtprüfungsnote gemäß § 25, die Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach gemäß § 33, die zusammenfassende Note gemäß Abs. 1 und die Platzziffer gemäß Abs. 2 angegeben werden. 2In der Bescheinigung wird ferner angegeben, für wie viele Teilnehmer dieser Gruppe eine Platzziffer nach Abs. 2 ermittelt wurde. 3Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben. 4§§ 26, 27 und 34 bleiben unberührt.