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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 27
Prüfungszeugnis
(1) 1Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung bestanden, so erhält er oder sie ein Zeugnis über die Erste Lehramtsprüfung und die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt, das die Noten des Prüfungszeugnisses der Erste Lehramtsprüfung (§ 5 Abs. 2 LPO I), die Noten der Leistungen gemäß § 23 sowie die Gesamtprüfungsnote als Gesamturteil im Sinn des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 6 LPO I und als Zahlenwert enthält. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen ohne Erste Lehramtsprüfung nach der LPO I erhalten ein Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung.
(2) Die Zweite Staatsprüfung ist mit Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.