Inhalt
§ 36
Besondere Erweiterungen
1Die Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Prüfungsordnung gelten nicht, wenn
- 1.
-
das Studium für eines der Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen, an Realschulen oder an beruflichen Schulen durch das abgeschlossene Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (Art. 14 Nr. 4 , Art. 15 Nr. 4 , Art. 16 Nr. 3 , Art. 18 Nr. 3 BayLBG)
oder
- 2.
-
das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung (Art. 18 Nr. 3 BayLBG)
erweitert wurde. 2In diesen Fällen richtet sich die Prüfung nach den Bestimmungen des Ersten Teils §§ 15 ff.