§ 18
Schriftliche Hausarbeit
(1) 1Jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin hat eine schriftliche Hausarbeit aus dem Gebiet der Pädagogik oder der Psychologie oder – je nach Lehramt – der Didaktik eines der studierten Fächer oder der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder der Didaktik einer beruflichen Fachrichtung, im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt auch über die Aufgaben und die Praxis der schulpsychologischen Beratung, anzufertigen. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat das Thema der Arbeit bei einer seiner oder ihrer Seminarlehrkräfte einzuholen. 3Es sind auch Themen möglich, die nicht einem einzelnen der in Satz 1 genannten Gebiete zugeordnet werden können; § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4In einem solchen Fall kann das Thema auch von zwei Seminarlehrkräften gemeinsam erteilt werden. 5Die Erteilung des Themas und gegebenenfalls eine Regelung nach Satz 4 bedürfen der Zustimmung des Leiters oder der Leiterin des Studienseminars.
(2) 1Das Thema muss innerhalb des Wissens- und Erfahrungsbereichs des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin liegen. 2Es soll Fragen des Unterrichts und der Erziehung behandeln, wobei der Verfasser oder die Verfasserin die eigene, aus praktischer Tätigkeit gewonnene Einsicht klarlegen und begründen soll. 3Bei Erteilung des Themas ist darauf zu achten, dass die Beschaffung der zulässigen Hilfsmittel, insbesondere der Literatur, keine besonderen Schwierigkeiten bereitet.
(3) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann im Einvernehmen mit einer seiner oder ihrer Seminarlehrkräfte, im Fall des Abs. 1 Satz 4 mit beiden Seminarlehrkräften, und mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin des Studienseminars das Thema der schriftlichen Hausarbeit auch selbst wählen. 2Ein Thema, das der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bereits als Doktor-, Magister-, Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit bei einer Hochschule oder als schriftliche Hausarbeit bei einer anderen Staatsprüfung für ein Lehramt behandelt oder behandelt hat, scheidet aus. 3Abweichend von Satz 2 kann das Prüfungsamt die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zur Erlangung eines Mastergrads genehmigen. 4Dabei kann von den Regelungen in den Abs. 4 und 5 abgewichen werden. 5Zur Beurteilung des Teils, der als schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung gelten soll, gelten die Bestimmungen in den Abs. 6 und 7 in gleicher Weise.
(4) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit ist vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin frühestens im achten und spätestens im dreizehnten Ausbildungsmonat einzuholen.
(5) 1Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb von fünf Monaten anzufertigen und beim Leiter oder bei der Leiterin des Studienseminars abzuliefern. 2Auf Antrag kann der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars eine Nachfrist bis zu einem Monat bewilligen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. 3In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt eine weitere Verlängerung der Frist genehmigen.
(6) 1Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder sie die Hausarbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. 2Die Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. 3Die Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. 4Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor.
(7) 1Die schriftliche Hausarbeit wird von zwei prüfungsberechtigten Personen beurteilt. 2Erstprüfer oder Erstprüferin ist die Seminarlehrkraft, die das Thema erteilt hat oder mit deren Einverständnis das Thema gewählt worden ist. 3Ist diese verhindert, so bestimmt der oder die Vorsitzende des Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person. 4Der Zweitprüfer oder die Zweitprüferin wird von der örtlichen Prüfungsleitung bestimmt (§ 6 Abs. 2). 5Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen eine Einigung über die Benotung versuchen. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm bestimmte prüfungsberechtigte Person in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid). 7Wurde das Thema für die schriftliche Hausarbeit gemäß Abs. 1 Satz 4 von zwei Seminarlehrkräften gemeinsam erteilt, so wird auch die Erstkorrektur von diesen Seminarlehrkräften gemeinsam durchgeführt. 8In diesem Fall kann die örtliche Prüfungsleitung bestimmen, dass auch die Zweitkorrektur von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam durchgeführt wird. 9Soweit sich die für die Erstkorrektur oder die für die Zweitkorrektur bestimmten prüfungsberechtigten Personen nicht auf eine Note einigen können, wird als Note der Erstkorrektur bzw. als Note der Zweitkorrektur die Note gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I festgesetzt, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 LPO I aus den beiden Bewertungen ergibt. 10Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sätze 2 bis 6 entsprechend.