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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 30
Prüfungsergebnis
1Das Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach wird in einer Note zusammengefasst. 2Diese wird gebildet aus
1.
der Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs,
2.
der Note der mündlichen Prüfung.
3Beide Noten haben gleiches Gewicht. 4Im Fall des § 29 Abs. 1 Satz 3 ist die Note der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis.