Inhalt
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
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Didaktik eines jeden Fachs bzw. einer jeden Fachrichtung (Prüfungszeit je etwa 20 Minuten); in den Doppelfächern Kunst und Musik ist nur eine Prüfung abzulegen, Diplomhandelslehrer und Diplomhandelslehrerinnen ohne Ausbildung in einem weiteren Unterrichtsfach werden nur in der Didaktik der beruflichen Fachrichtung geprüft (Prüfungszeit je etwa 40 Minuten);
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Schulrecht und Schulkunde sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (Prüfungszeit etwa 20 Minuten); für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die sich in der Zweiten Staatsprüfung einer mündlichen Prüfung in der Didaktik der Sozialkunde unterziehen, erstreckt sich die Prüfung nur auf Schulrecht und Schulkunde (Prüfungszeit etwa 20 Minuten). Dies gilt nicht für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen an der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik, die das Fach Sozialkunde im Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule gewählt haben.
(2) Die mündliche Prüfung findet in der Regel nach dem Kolloquium statt.
(3) Prüfungsgebiete im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 sind:
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bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an Grundschulen die Didaktik der Grundschule (hierbei können geprüft werden Didaktik des Schriftspracherwerbs, Sachunterricht sowie die Didaktiken zweier gewählter Fächer; von den beiden letzteren kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ein Fach frei wählen, das weitere Fach oder eines der vorgenannten Teilgebiete wird von den beiden prüfungsberechtigten Personen bestimmt) und die Didaktik des gewählten Unterrichtsfachs,
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bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an Mittelschulen die Didaktiken zweier Fächer der gewählten Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule (hiervon kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ein Fach frei wählen, das weitere Fach wird von den beiden prüfungsberechtigten Personen bestimmt) und die Didaktik des gewählten Unterrichtsfachs,
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bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt für Sonderpädagogik die Didaktik der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und die Didaktik der Grundschule (hierbei können geprüft werden Didaktik des Schriftspracherwerbs, Sachunterricht sowie die Didaktiken zweier gewählter Fächer; von den beiden letzteren kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ein Fach frei wählen, das weitere Fach oder eines der vorgenannten Teilgebiete wird von den beiden prüfungsberechtigten Personen bestimmt) bzw. die Didaktiken zweier Fächer der gewählten Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule (hiervon kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ein Fach frei wählen, das weitere Fach wird von den beiden prüfungsberechtigten Personen bestimmt), jeweils unter besonderer Berücksichtigung der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung,
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im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt die Aufgaben und die Praxis der schulpsychologischen Beratung.
(4) 1Für jede mündliche Prüfung werden zwei prüfungsberechtigte Personen bestimmt; mindestens eine prüfungsberechtigte Person muss dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören. 2Jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin ist einzeln zu prüfen. 3Beide prüfungsberechtigte Personen müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein.
(5) 1Kommen die beiden prüfungsberechtigten Personen zu einer abweichenden Bewertung, sollen sie eine Einigung über die Benotung versuchen. 2Wird eine Einigung nicht erzielt, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in der mündlichen Prüfung die Note gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 LPO I aus den beiden gleich gewichteten Bewertungen ergibt. 3Die Note der mündlichen Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar im Anschluss an seine oder ihre mündliche Prüfung bekannt gegeben.
(6) Die Durchschnittsnote aus den mündlichen Prüfungen ist nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPO I zu bilden; die Note aus einer Prüfung von 40 Minuten Dauer gemäß Abs. 1 Nr. 1 wird dabei doppelt gewertet.