Inhalt
Art. 33
Vorsitz im Kreistag; Vollzug der Beschlüsse
1 Der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuß und in den weiteren Ausschüssen. 2Er vollzieht die gefaßten Beschlüsse. 3Ist der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt sein Vertreter. 4Ist dieser bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.