Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826) BayRS 2020-3-1-I (Art. 1–108)
Bereich erweitern
Erster Teil Wesen und Aufgaben des Landkreises (Art. 1–21)
Bereich reduzieren
Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung des Landkreises (Art. 22–54)
Bereich reduzieren
1. Abschnitt Kreisorgane und ihre Hilfskräfte (Art. 22–39)
Art. 22 Hauptorgane
Bereich erweitern
a) Der Kreistag (Art. 23–24)
Art. 25 Einberufung des Kreistags
Bereich erweitern
b) Der Kreisausschuß und die weiteren Ausschüsse (Art. 26–30)
Bereich erweitern
c) Die Landrätinnen und Landräte sowie ihre Stellvertretung (Art. 31–36)
Bereich reduzieren
d) Das Landratsamt und die Kreisbediensteten (Art. 37–39)
Art. 37 Landratsamt
Art. 38 Kreisbedienstete
Art. 39 Stellenplan
Bereich erweitern
2. Abschnitt Geschäftsgang (Art. 40–49)
Bereich erweitern
3. Abschnitt Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben (Art. 50–54)
Bereich erweitern
Dritter Teil Landkreiswirtschaft (Art. 55–93)
Bereich erweitern
Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 94–104)
Bereich erweitern
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 105–108)
Inhalt
LKrO
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 22.08.1998
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
d) Das Landratsamt und die Kreisbediensteten
Art. 37 Landratsamt
Art. 38 Kreisbedienstete
Art. 39 Stellenplan