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Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826) BayRS 2020-3-1-I (Art. 1–108)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben des Landkreises (Art. 1–21)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung des Landkreises (Art. 22–54)
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1. Abschnitt Kreisorgane und ihre Hilfskräfte (Art. 22–39)
Art. 22 Hauptorgane
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a) Der Kreistag (Art. 23–25)
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b) Der Kreisausschuß und die weiteren Ausschüsse (Art. 26–30)
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c) Der Landrat und sein Stellvertreter (Art. 31–36)
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d) Das Landratsamt und die Kreisbediensteten (Art. 37–39)
Art. 37 Landratsamt
Art. 38 Kreisbedienstete
Art. 39 Stellenplan
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2. Abschnitt Geschäftsgang (Art. 40–49)
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3. Abschnitt Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben (Art. 50–54)
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Dritter Teil Landkreiswirtschaft (Art. 55–93)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 94–104)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 105–108)
Inhalt
LKrO
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 22.08.1998
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d) Das Landratsamt und die Kreisbediensteten
Art. 37 Landratsamt
Art. 38 Kreisbedienstete
Art. 39 Stellenplan