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Art. 32
Stellvertreter des Landrats
(1) 1Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit den Stellvertreter des Landrats. 2Der gewählte Stellvertreter des Landrats ist Ehrenbeamter des Landkreises.
(2) Zum Stellvertreter des Landrats sind die Kreisräte wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum Landrat erfüllen; abweichend hiervon ist auch wählbar, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Endet das Beamtenverhältnis eines gewählten Stellvertreters des Landrats während der Wahlzeit des Kreistags, so findet für den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
(4) Die weitere Stellvertretung des Landrats regelt der Kreistag durch Beschluss; es können nur Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestellt werden.