Inhalt
    
    
                    
                      Art. 31
                       Die Landrätinnen und Landräte 
                      
                     
                     1Die Landrätinnen und Landräte sind Beamtinnen und Beamte des jeweiligen Landkreises. 2Sie sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit. 3Landrätin oder Landrat kann nicht eine Landrätin oder ein Landrat eines anderen Landkreises sein.