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Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826) BayRS 2020-3-1-I (Art. 1–108)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben des Landkreises (Art. 1–21)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung des Landkreises (Art. 22–54)
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1. Abschnitt Kreisorgane und ihre Hilfskräfte (Art. 22–39)
Art. 22 Hauptorgane
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a) Der Kreistag (Art. 23–24)
Art. 25 Einberufung des Kreistags
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b) Der Kreisausschuß und die weiteren Ausschüsse (Art. 26–30)
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c) Die Landrätinnen und Landräte sowie ihre Stellvertretung (Art. 31–36)
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d) Das Landratsamt und die Kreisbediensteten (Art. 37–39)
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2. Abschnitt Geschäftsgang (Art. 40–49)
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3. Abschnitt Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben (Art. 50–54)
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Dritter Teil Landkreiswirtschaft (Art. 55–93)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 94–104)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 105–108)
Inhalt
LKrO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
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1. Abschnitt Kreisorgane und ihre Hilfskräfte
Art. 22 Hauptorgane
a) Der Kreistag (Art. 23–24)
Art. 25 Einberufung des Kreistags
b) Der Kreisausschuß und die weiteren Ausschüsse (Art. 26–30)
c) Die Landrätinnen und Landräte sowie ihre Stellvertretung (Art. 31–36)
d) Das Landratsamt und die Kreisbediensteten (Art. 37–39)