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LKrO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 22
Hauptorgane
Der Landkreis wird durch den Kreistag verwaltet, soweit nicht vom Kreistag bestellte Ausschüsse (Art. 26 ff.) über Kreisangelegenheiten beschließen oder der Landrat selbständig entscheidet (Art. 34).