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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 33
Vorsitz im Kreistag; Vollzug der Beschlüsse
1 Die Landrätin oder der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuß und in den weiteren Ausschüssen. 2Sie vollziehen die gefaßten Beschlüsse. 3Ist die Landrätin oder der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt ihr Vertreter. 4Ist dieser bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.