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BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
§ 8
Umfang und Auswahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(1) 1Der Kompensationsumfang für flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume wird gemäß Anlage 3.2 ermittelt. 2Der in Wertpunkten ermittelte Kompensationsumfang dieses Schutzguts muss dem in Wertpunkten ermittelten Kompensationsbedarf entsprechen.
(2) 1Der ergänzend erforderliche Kompensationsumfang für nicht flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume sowie für die weiteren Schutzgüter wird verbal argumentativ bestimmt. 2Er ist bei der Bemessung des gesamten Kompensationsumfangs zu berücksichtigen und im Hinblick auf die jeweiligen Funktionen darzulegen.
(3) 1Entsprechend dem ermittelten Kompensationsumfang sind gemäß § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen. 2Ist bei Ersatzmaßnahmen eine funktionale Kompensation nicht möglich, können die erheblichen Beeinträchtigungen durch gleichwertige andere Funktionen möglichst mit Wechselwirkungen zu den beeinträchtigten Funktionen ersetzt werden. 3Können erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgütern nicht oder nicht vollständig ausgeglichen oder ersetzt werden, ist dies zu begründen und zur Festlegung erforderlicher Ersatzzahlungen gemäß Teil 5 zu dokumentieren. 4Geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insbesondere die in den Anlagen 4.1 und 4.2 aufgeführten Maßnahmen.
(4) 1Eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme kann geeignet sein, sowohl erhebliche Beeinträchtigungen flächenbezogen und nicht flächenbezogen bewertbarer Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume als auch erhebliche Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter zu kompensieren. 2Erhebliche Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter sollen möglichst durch eine oder mehrere kombinierte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einer Fläche kompensiert werden. 3Darüber hinaus sollen zusammenhängende Gebiete für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angestrebt werden. 4Geeignete Ökokontoflächen sind möglichst zu verwenden. 5Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen sowie bei Abgrabungen und Aufschüttungen erfolgt die Kompensation insbesondere durch die in § 1 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG genannten Maßnahmen möglichst innerhalb der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche. 6Ökologisch positive Wirkungen einer Hochwasserschutzmaßnahme gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2, die den Kompensationsbedarf dieser Maßnahme übersteigen, können auf weitere Eingriffe durch Hochwasserschutzvorhaben im selben Naturraum und in derselben Fließgewässerlandschaft kompensationsmindernd angerechnet werden. 7Bei der Errichtung von Deichen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Deichflächen naturnah gestaltet und gepflegt werden. 8Sollten ausnahmsweise Kompensationsmaßnahmen erforderlich sein, sind die dazu notwendigen Konzepte im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Fachbehörden zu erstellen. 9Falls bei der Errichtung von Deichen anstelle einer Realkompensation ein Ersatzgeld in Betracht gezogen wird, ist dieses vorrangig für PIK-Maßnahmen im Sinn von § 9 Abs. 3 Satz 2 zu verwenden.
(5) Die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen soll nicht größer sein als die Eingriffsfläche.
(6) Ausgleichserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 15 Abs. 2 BNatSchG anzuerkennen, soweit sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(7) Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind vorrangig auf geeigneten, einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen und bei Vorhaben der öffentlichen Hand auf Grundstücken, die im Eigentum des jeweiligen Vorhabensträgers stehen, zu verwirklichen.