Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) Vom 7. August 2013 (GVBl. S. 517) BayRS 791-1-4-U (§§ 1–24)
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
Bereich erweitern
Teil 2 Eingriffsermittlung (§§ 3–7)
Bereich erweitern
Teil 3 Realkompensation (§§ 8–12)
Bereich reduzieren
Teil 4 Ökokonto (§§ 13–17)
§ 13 Ökokonto und Anerkennung
§ 14 Ökokontomaßnahmen
§ 15 Aufnahme in das Ökoflächenkataster
§ 16 Abbuchung aus dem Ökokonto
§ 17 Handelbarkeit
Bereich erweitern
Teil 5 Ersatzzahlungen (§§ 18–22)
Bereich erweitern
Teil 6 Schlussbestimmungen (§§ 23–24)
[Schlussformel]
Anlage 1 Funktionen zur Beschreibung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds sowie Kriterien zu deren Erfassung
Anlage 2.1 Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume
Anlage 2.2 Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Landschaftsbild
Anlage 2.3 Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft
Anlage 3.1 Matrix zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten
Anlage 3.2 Matrix zur Ermittlung und Bewertung des Kompensationsumfangs des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten
Anlage 4.1 Geeignete Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Arten und Lebensräume
Anlage 4.2 Geeignete Kompensationsmaßnahmen für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft und das Landschaftsbild
Anlage 5 Bemessung der Ersatzzahlungen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds
Inhalt
BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Teil 4 Ökokonto
§ 13 Ökokonto und Anerkennung
§ 14 Ökokontomaßnahmen
§ 15 Aufnahme in das Ökoflächenkataster
§ 16 Abbuchung aus dem Ökokonto
§ 17 Handelbarkeit