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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
Art. 69
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen
1Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Obersten Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die dem Staat als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53 HGrG4) und nach Art. 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
2Das zuständige Staatsministerium teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

4) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14